• Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

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Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Nachfolgend können Sie sich in kompakter Form zu den aktuell verfügbaren Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus informieren und die jeweiligen Formulare herunterladen:

 

Überbrückungshilfe Corona IV 01/2022 - 06/2022

Auch für das I. und II. Quartal 2022 wird erneut Überbrückungshilfe gewährt, sofern der Umsatzausfall mindestens 30% im Monat (im Vergleich zu 2019) beträgt.

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Allerdings beträgt die max. Höhe des Zuschusses nun 90% (bis 31.12.2021 100%) der Fixkosten. Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben zählen nicht mehr zu den förderfähigen Kostenpositionen. Der Eigenkapitalzuschuss beträgt max. 30%, bei Schaustellern, Marktleuten und Veranstaltern von Weihnachtsmärkten 50%, sofern der Umsatzeinbruch mindestens 50% in 12.2021 betragen hat.

Ebenso können Soloselbständige die Neustarthilfe 2022 für 01-06/2022 in Höhe von max. EUR 4.500/Quartal bei einem Umsatzausfall von mind. 60% im Vergleich zu 2019 beantragen.

Anträge auf Überbrückungshilfe IV konnten bis zum 15.06.2022 gestellt werden. Die Endabrechnung hat bis zum 30.06.2023 zu erfolgen

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html

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Corona-Härtefallhilfe Bayern

Das Bayerische Wirtschaftsministerium gewährt Unternehmen mit Sitz in Bayern, welche schwer von der Corona-Krise betroffen sind (= Umsatzeinbruch > 30% in 11/2020 – 12/2021) und die Voraussetzungen für die Beantragung der Überbrückungshilfe III nicht erfüllen eine Härtefallhilfe.

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Voraussetzung ist ein durch die Corona-Pandemie erlittener Liquiditätsengpass.

Bezuschusst werden neben den Fixkosten im Zeitraum 11/2020 – 12/2021 (wie bei der Überbrückungshilfe III) nachfolgende Ausgaben:

    • jährlich anfallende Kosten (z. B. Versicherungsbeiträge, TÜV-Kosten) mit Fälligkeit zwischen März 2020 und Oktober 2020
    • Kostenersatz für regelmäßig eingebrachte Arbeitsleistung in Höhe von 1.180 Euro pro Monat, wenn weder Geschäftsführergehalt noch betriebliche Fixkosten geltend gemacht werden

Höhe der Härtefallhilfe:

    • 100% Zuschuss bei einem Umsatzeinbruch > 70%  
    • 60% Zuschuss bei einem Umsatzeinbruch 50 - 70%
    • 40% Zuschuss bei einem Umsatzeinbruch 30 - 49%

Anträge können über von einem prüfenden Dritten über das Antragsportal gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie unter

https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe/haertefallhilfe/
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Überbrückungshilfe Corona III plus für 07/2021 - 12/2021

Wie bei der Überbrückungshilfe III für 11/2020 – 06/2021 erhalten auch bei der Überbrückungshilfe III plus Betriebe mit einem monatlichen Umsatzausfall aufgrund der Corona-Krise von mindestens 30%

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im Zeitraum Juli 2021 – Dezember 2021 Zuschüsse zu Fixkosten sowie zu Digitalisierungskosten und Hygienemaßnahmen.

Außerdem werden über eine „Restart-PrämieZuschüsse zu den Personalkosten in 07/2021 – 09/2021 gewährt:

  • 60% Zuschuss auf die Differenz der Personalkosten 07/2021 zu 05/2021
  • 40% Zuschuss auf die Differenz der Personalkosten 08/2021 zu 05/2021
  • 20% Zuschuss auf die Differenz der Personalkosten 09/2021 zu 05/2021

Neu ist auch, dass Rechtsanwalts- und Gerichtskosten bis zu EUR 20.000/Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bezuschusst werden.

Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe für Soloselbständige wird von bislang Januar – Juni 2021 ebenfalls um drei Monate auf Januar bis Dezember 2021 verlängert und die Förderung um max. EUR 1.500/Monat erhöht, so dass eine max. Fördersumme von EUR 12.000 beantragt werden kann.   

Anträge auf Überbrückungshilfe III plus konnten bis Ende März 2022 gestellt werden. Die Endabrechnung hat bis zum 30.06.2023 zu erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

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Überbrückungshilfe Corona III für 11/2020 - 06/2021

Für die Monate November 2020 bis Juni 2021 wird die Überbrückungshilfe III gewährt und um eine "Neustarthilfe" erweitert.

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Voraussetzung hierfür ist insbesondere ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Höhe der Überbrückungshilfe III:

Umsatzeinbruch > 70%

100%

der Fixkosten

Umsatzeinbruch 50 - 70%

60%

der Fixkosten

Umsatzeinbruch > 30%

40%

der Fixkosten

Zu den erstattungsfähigen Fixkosten zählen nicht vermeidbare laufende Ausgaben (z. B. Mieten, Zinsen, Leasingausgaben), aber auch Werbekosten (max. in Höhe der in 2019 angefallenen Kosten), 50% der Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf Saisonwaren im Einzelhandel sowie Investitionen in Digitalisierung und Hygienemaßnahmen bis zu EUR 20.000. Hierzu hat das Bundeswirtschaftsministerium eine Positivliste veröffentlicht:

Positivliste Digitalisierung und Modernisierungskosten für Hygienemaßnahmen

Für Personalaufwendungen werden 20% zusätzlich vergütet, sofern sich nicht alle Mitarbeiter in Kurzarbeit befinden.

Betriebe mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% erhalten zudem einen Eigenkapitalzuschuss in Form der Aufstockung der Überbrückungshilfe für reguläre Fixkosten (ohne Digitalisierungsaufwand, Personalkostenaufstockung, etc.)

  • 25% für den 3. Monat mit einem Umsatzausfall von mind. 50%
  • 35% für den 4. Monat mit einem Umsatzausfall von mind. 50%
  • 40% ab dem 5. Monat mit einem Umsatzausfall von mind. 50%

Der Förderhöchstbetrag beträgt monatlich max. 1,5 Mio. €.

Bei der Schlussabrechnung sollen sowohl Nachzahlungen als auch Rückforderungen künftig möglich sein.

Zudem wird bei hauptberuflich Soloselbständigen (= höchstens 1 Teilzeitkraft) eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 50% des Referenzumsatzes des Jahres 2019, max. € 7.500 erstattet. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausbezahlt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums. 

Voraussetzung ist die Einhaltung der beihilferechtlichen Regelungen.

Anträge konnten bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Die Schlussabrechnung hat bis zum 31.03.2023 zu erfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums.

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Außerordentliche Wirtschaftshilfe - "November-/Dezemberhilfe"

Betriebe, welche von den am 28.10.2020 erlassenen Schließungsanordnung in 11/2020 und 12/2020 besonders betroffen sind, können eine außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen.

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Antragsberechtigt sind:

  • Direkt betroffene Unternehmen: alle Unternehmen, welche aufgrund der am 28.10.2020 erlassenen Schließungsanordnung den Geschäftsbetrieb einstellen mussten
  • Indirekt betroffene Unternehmen: alle Unternehmen, welche nachweislich und regelmäßig mind. 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen
  • Sonderfall verbundene Unternehmen: einzelne Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80% des Gesamtumsatzes des Unternehmensverbundes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

Höhe der November-/Dezemberhilfe:

  • 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes (bei Restaurants: ohne Speisen im Außerhausverkauf) im November 2019 bzw. Dezember 2019, max. € 1.000.000
  • Soloselbständige können alternativ auf den Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 abstellen
  • Nachfolgende Landkreise in Bayern erhalten eine Erhöhung von der Bayerischen Staatsregierung, da diese schon vor dem bundesweiten Lockdown am 02.11.2020 betroffen waren: 

o   38,71% Berchtesgadener Land

o   16,13% Rottal-Inn

o   3,63% Augsburg

o   3,63% Rosenheim

  • Umsätze, welche trotz Schließung in 11/2020 erzielt werden, bleiben bis zu 25% des Vergleichsumsatzes anrechnungsfrei. Bei Restaurants wird der Umsatz aus dem Außerhausverkauf nicht angerechnet.
  • Angerechnet werden alle anderen staatlichen Leistungen (z. B. Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld)

Anträge können über die bundeseinheitliche Plattform Überbrückungshilfe über Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Soloselbständige, die nicht mehr als EUR 5.000 Förderung beantragen, können über Elster-Online direkt einen Antrag stellen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

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Überbrückungshilfe Corona II 09-12/2020

Für die Monate September bis Dezember 2020 werden die Zugangsbedingungen für die Überbrückungshilfe Corona II erweitert.

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Voraussetzung hierfür ist ein Umsatzausfall von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Höhe der Überbrückungshilfe II:

Umsatzeinbruch > 70%

90%

der Fixkosten

Umsatzeinbruch 50 - 70%

60%

der Fixkosten

Umsatzeinbruch > 30%

40%

der Fixkosten

Zu den erstattungsfähigen Fixkosten zählen nicht vermeidbare laufende Ausgaben wie z. B. Mieten, Leasingausgaben sowie Aufwendungen für Auszubildende. Für Personalaufwendungen werden 20% vergütet, sofern sich nicht alle Mitarbeiter in Kurzarbeit befinden. Die Verträge müssen bereits vor dem 01.09.2020 abgeschlossen worden sein.

Der Förderhöchstbetrag beträgt für vier Monate max. € 200.000.

Zu beachten sind die beihilferechtlichen Regelungen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020.

Bei der Schlussabrechnung sollen sowohl Nachzahlungen als auch Rückforderungen künftig möglich sein. Die Endabrechnung hat bis zum 30.06.2023 zu erfolgen.

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Überbrückungshilfe Corona I 06-08/2020

für besonders schwer von der Corona-Krise getroffene Betriebe kann bis zum 09.10.2020 die Überbrückungshilfe Corona beantragt werden. Die Bearbeitung erfolgt durch die IHK (in Bayern: IHK München und Oberbayern). Voraussetzung hierfür ist ein Umsatzausfall von mindestens 60% in April + Mai 2020 und ein fortdauernder Umsatzausfall von jeweils mindestens 40% in den Monaten Juni, Juli und August 2020.

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Höhe der Überbrückungshilfe I:

Umsatzeinbruch > 70%

80%

der Fixkosten

Umsatzeinbruch 50 - 70%

50%

der Fixkosten

Umsatzeinbruch 40 - 50%

40%

der Fixkosten

Zu den erstattungsfähigen Fixkosten zählen nicht vermeidbare laufende Ausgaben wie z. B. Mieten, Leasingausgaben und 10% der nicht von Kurzarbeit erfassten Personalkosten sowie Aufwendungen für Auszubildende. Die Verträge müssen bereits vor dem 01.03.2020 abgeschlossen worden sein.

Die Endabrechnung hat bis zum 30.06.2023 zu erfolgen.

Weitere Informationen unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

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Verdienstausfallentschädigung bei Qurantäne

Sollte für einen Ihrer Mitarbeiter durch das Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet werden ohne selber erkrankt zu sein, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Fortzahlung des Nettoverdienstes nach § 56 IFSG für sechs Wochen. Der Arbeitnehmer hat eine Erklärung abzugeben, inwieweit er die Möglichkeit einer vollständigen Schutzimpfung gegen COVID-19 hatte.

formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi+regierungen/rof/b5/55.2/rof_55.2-086/index?caller=4870952953101

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Als Arbeitgeber erhalten Sie die entstandenen Kosten (inkl. der Sozialversicherungsbeiträge) auf Antrag von der zuständigen Regierung erstattet (z. B. Formulare für Bayern finden Sie hier).

Auch für Selbstständige besteht bei einer im Einzelfall angeordneten Quarantäne oder bei einem persönlichen Tätigkeitsverbot Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung (auf Basis des Nettoeinkommens nach dem letzten Steuerbescheid) nach dem Infektionsschutzgesetz. Den Antrag für Bayern können Sie hier herunterladen.

Anträge sind innerhalb von 12 Monaten bei der zuständigen Regierung zu stellen. Weitere Informationen zur Entschädigungszahlung bei Quarantäne finden Sie hier: https://ifsg-online.de/index.html

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Konjunkturpaket zur Bewältigung der Corona-Krise

Nachfolgende steuerliche Änderungen zur Bewältigung der Corona-Krise sind bereits wirksam:

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  • Befristete Reduzierung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 16% und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% auf 5% im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
  • Familienbonus von einmalig € 300 
  • Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von € 1.908 auf € 4.008 für 2020 und 2021
  • Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für in 2020 und 2021 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter von 25% (max. 2,5x der linearen Abschreibung)
  • Erhöhung des Verlustrücktrages auf max. 5 Mio. € (10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) und Einführung einer Rücklage, um den Verlust bereits bei der Veranlagung des Jahres 2019 nutzen zu können
  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats
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Antrag auf Kurzarbeitergeld

Sofern Ihre Mitarbeiter von einem vorübergehenden Arbeitsausfall von mindestens 10% (bis 30.06.2023) betroffen sind, können Sie bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.

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Ablauf:

1. Betriebliche Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit: Formulierungshilfe

2. Formular "Anzeige über Arbeitsausfall" bei der Agentur für Arbeit einreichen

3. Am Monatsende erstattet die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld sowie seit dem 01.03.2020 und bis zum 30.09.2022 die damit zusammenhängenden Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt grundsätzlich 60% bzw. bei Personen mit Kindern 67% des ausgefallenen Nettolohnes. Der entsprechende Wert kann dieser Tabelle entnommen werden.

Ab dem 4. Monat der Kurzarbeit erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70% bzw. 77%, (mit Kinder) ab dem 7. Monat (mit Kinder) auf 80% bzw. 87% des Nettolohnes. Voraussetzung ist ein mindestens 50%-iger Arbeitsausfall.

Gemäß dem Corona-Steuerhilfegesetz wird die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis auf 80% des ausgefallenen Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt durch den Arbeitgeber neben der bisherigen Sozialversicherungsbefreiung bis zum 31.12.2022 nun auch von der Lohnsteuer freigestellt.

Nicht anspruchsberechtigt sind geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende (innerhalb der ersten 6 Wochen). Weitere Informationen können Sie den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit entnehmen.

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Arbeitgeber-Bestätigung bei Ausgangssperren

Damit Ihre Arbeitnehmer während einer Ausgangssperre einen Nachweis vorlegen können, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit unterwegs sind, können Sie die vom vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. zur Verfügung gestellte Formulierungshilfe verwenden.

Unterstützungszahlungen an Arbeitnehmer bis zu € 1.500 steuerfrei

Während der Corona-Pandemie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 ausgezahlte Beihilfen und Unterstützungen an Beschäftigte (unabhängig von der Berufsgruppe) sind nach § 3 Nr. 11a EStG steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Zuschüsse bzw. Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld sind hingegen ausdrücklich nicht befreit.

Verdienstausfall-Entschädigung an Eltern - "Elternhilfe-Corona"

Für den Verdienstausfall aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung können Eltern von Kindern unter 12 Jahren nach 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung

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in Höhe von 67% des entgangenen Nettoeinkommens, max. € 2.016/Monat seit dem 30.03.2020 für die Dauer von 2x10 Wochen (für beide Elternteile) beantragen. Ausgeschlossen ist die Zeit der Osterferien. Weitere Voraussetzung ist, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht, die Tätigkeit im Home-Office nicht ausgeübt werden kann und kein Kurzarbeitergeld bezogen wird. Der Abbau von Überstunden/Zeitguthaben gilt vorrangig und schließt den Erstattungsanspruch aus.

Die Entschädigung wird an Selbstständige und Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigte) ausbezahlt. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber in Vorleistung zu gehen. Anschließend erfolgt die Erstattung an den Arbeitgeber.

Bei Selbstständigen wird als Verdienstausfall ein Zwölftel des letzten jährlichen Arbeitseinkommens zugrunde gelegt. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung in angemessenem Umfang geltend gemacht werden.

Der Antrag für Bayern kann HIER online gestellt werden.

Die Entschädigung ist lohn- bzw. einkommensteuerfrei.

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Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern

Selbstständige und Arbeitnehmer, die in Bayern im Bereich der Langzeitpflege, der Behindertenhilfe, im Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik pflegerisch oder im Rettungswesen tätig sind

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erhalten vom Freistaat Bayern einen einmaligen Corona-Pflegebonus in Höhe von EUR 500, bei einer Tätigkeit bis zu wöchentlich 25 Stunden von EUR 300.

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Künstlerhilfe Corona in Bayern

Zur Sicherung der Existenz freischaffender Künstler in Bayern, welche ihren Lebensunterhalt überwiegend mit künstlerischer Tätigkeit verdienen,

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gewährt der Freistaat Bayern eine Finanzhilfe in Höhe des Verdienstausfalles, max. jedoch in Höhe von € 1.000 jeweils für drei aufeinanderfolgende Monate. Der Leistungszeitraum endet am 30.09.2020.

Der Antrag kann elektronisch unter https://www.kuenstlerhilfe-corona.bayern eingereicht werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

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Zuschüsse für die Um- und Aufrüstung von Lüftungsanlagen

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab Mitte Oktober 2020 bis 2024 die "Corona-gerechte" Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten. 

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Der Zuschuss soll 40% der förderfähigen Ausgaben (max. € 100.000) für die Um- und Aufrüstung stationärer Anlagen in Gebäuden und Versammlungsstätten, welche überwiegend von Ländern und Kommunen sowie von Trägern, die überwiegend öffentlich finanziert und nicht wirtschaftlich tätig sind, betragen.

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Zuschuss zur Einführung von Homeoffice

Über das Förderprogramm "go digital" des Bundeswirtschaftsministeriums können u. a. 50% der Beratungskosten

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zur Einführung von Homeoffice bei einem maximalen Beratertagessatz von € 1.100 für maximal 30 Tage bezuschusst werden. Förderfähig sind Beratung sowie Umsetzung von Homeoffice-Lösungen, inkl. der Einrichtung spezifischer Software und der Konfiguration existierender Hardware. Weitere Informationen unter:

https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/go-digital/go-digital.html

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Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Für die durch die Corona-Krise beeinträchtigte Arbeitgeber, welche trotz Antrag auf Kurzarbeitergeld, Fördermittel und Kredite die Sozialversicherungsbeiträge nicht zum Fälligkeitsdatum entrichten können, gewähren die Krankenkassen eine zinsfreie Stundung.

Die AOK Bayern hat hierfür einen Musterantrag zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge sofort nach Erhalt des Kurzarbeitergeldes zu entrichten.

 

Kfw-Corona-Hilfskredite und LfA-Schnellkredite

Inzwischen sind die Corona-Hilfskredite der Kfw-Bank verfügbar: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Unternehmen-erweitern-festigen/Finanzierungsangebote/KfW-Unternehmerkredit-Fremdkapital-(037-047)/

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Für Unternehmen, welche seit mindestens 5 Jahren am Markt sind, kann ein Kredit für Investitionen und Betriebsmittel bei einer bis zu 90%-igen Haftungsfreistellung bei 1% - 2,12% Zinsen beantragt werden.

Das entsprechende Kfw-Merkblatt steht unter https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000000188_M_037_047_Unternehmerkredit.pdf zum Herunterladen bereit.

Für Unternehmen welche vor dem 02.01.2019 gegründet wurden, stellt die Kfw Schnellkredite zur Verfügung. Hier erhält die Bank eine 100%-ige Haftungsfreistellung durch den Bund. Die maximale Höhe beträgt 25% des Jahresumsatzes 2019 und richtet sich nach der Mitarbeiteranzahl:

  • bis 10 Mitarbeiter: EUR 300.000
  • bis 50 Mitarbeiter: EUR 500.000
  • > 50 Mitarbeiter: EUR 800.000

Der Zinssatz beträgt 3% bei einer Laufzeit von 10 Jahren. Es sind keine Sicherheiten zu stellen. Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/

Für Unternehmen mit Sitz in Bayern mit bis zu 10 Mitarbeitern können über die LfA Schnellkredite über bis zu EUR 100.000 (bis 5 Mitarbeiter: EUR 50.000), max. 25% des Umsatzes aus 2019 bei 100%-iger Haftungsfreistellung durch den Freistaat Bayern beantragen. Weitere Informationen finden Sie unter: https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

Die Kfw-Corona-Hilfskredite und LfA-Schnellkredite werden über die Hausbank ausgereicht.

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Grundsicherung für Selbstständige

Selbstständige und Gewerbetreibende, welche durch die Corona-Krise ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen decken können, haben Anspruch auf Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II, wenn die Bedarfsgemeinschaft die Voraussetzungen hierfür erfüllt und insbesondere nicht über erhebliches Vermögen verfügt. Bis zum 31.12.2021 werden die Regelungen zum vereinfachten Zugang verlängert: Informationen und Anträge auf Grundsicherung

Corona-Krisenabwehr-Checkliste

Für alle, die systematisch vorgehen wollen: hier finden Sie eine Checkliste des IWW-Verlages zur Krisenabwehr während der Corona-Pandemie.

Wir wünschen Ihnen allen ein erfolgreiches Durchstehen dieser schwierigen Zeit und bleiben Sie gesund!