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Steuernews

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über aktuelle, insbesondere steuerzahlerfreundliche Entscheidungen der Rechtsprechung  sowie Hinweise auf zu erwartende steuerliche Gesetzesänderungen:

  

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Einstiegstest für Betriebsvermögensbegünstigung bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer erleichtert

Der Bundesfinanzhof (BFH 13.09.2023 II R 49/21) hat den Einstiegstest für die grundsätzliche Begünstigungsfähigkeit von Betrieben bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer entgegen dem Gesetzeswortlaut wie folgt ausgelegt:

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Bei Handelsunternehmen ist beim "90% Einstiegstest" nach § 13b (2) S. 2 ErbStG die Summe der betrieblichen Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen.

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Entwurf Bürokratieentlastungsgesetz

Am 30.08.2023 hat die Bundesregierung die vom BMJ vorgelegten Eckpunkte im Rahmen eines Bürokratieentlastungsgesetzes

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beschlossen.

Dieses sieht insbesondere die elektronische Form als Regelform (anstatt der Schriftform) im BGB vor.

Selbst Arbeitszeugnisse sollen zukünftig elektronisch erteilt werden können.

Außerdem soll die gesetzliche Aufbewahrungsfrist nach dem Handels- und Steuerrecht von 10 auf 8 Jahre reduziert werden.

Weitere Informationen können Sie der Pressemitteilung des BMJ entnehmen.

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0% Umsatzsteuer bei PV-Anlagen ab 2023

Seit dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung sowie Installation von Photovoltaikanlagen sowie wesentlicher Komponenten (z. B. Stromspeicher, Wechselrichter, Solarkabel, Wieland-Steckdose)

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an den Anlagenbetreiber unter nachfolgenden Voraussetzungen der 0-%-igen Umsatzsteuer:
- Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister bis 30 Kilowatt (peak) ODER
- PV-Anlagen auf Wohnhäuser, auf einem öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienendem Gebäude – unabhängig von der kWp-Leistung -> hier sind entsprechende Nachweise vorzulegen

Die Lieferung zum Nullsteuersatz ist in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 28 „Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 0%“ einzutragen.

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Jahressteuergesetz 2024

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 gemäß Beschluss des Kabinetts vom 05.06.2024 beinhaltet folgende Änderungen:

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  • Einführung einer 25%-igen Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets bis € 2.400/Jahr
  • neue objektbezogene Prüfgrenze für die Ertragsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen von 30 kWp pro Wohn-/Gewerbeeinheit
  • Koppelung des Vorsteuerabzugsrechtes auf den Zahlungszeitpunkt bei Rechnungen von Ist-Versteuerers 2026

Weitere Informationen auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen.

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Privater Gartenanteil bei Gebäudeverkauf eines Architektenbüros einkommensteuerfrei

Das Finanzgericht Münster hat am 18.10.2022 (2 K 3203/19 E) entschieden, dass bei einem im Zuge der Aufgabe eines Architektenbüros erfolgten Gebäudeverkauf

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der aufwendig gestaltete und im Privatvermögen befindliche Garten auch nicht anteilig zum steuerpflichtigen Veräußerungserlös des Architektenbüros zählt, weil vom Büro aus kein Zugang zum Garten gegeben war.

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Frist für die umsatzsteuerliche Zuordnung

Entgegen der Meinung der Finanzverwaltung bedarf die umsatzsteuerliche Zuordnung einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage gemäß BFH-Urteil vom 04. Mai 2022, XI R 29/21 (XI R 7/19) keiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt bis zum 31.07. des Folgejahres, sondern lediglich einer

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Dokumentationspflicht. Dies ist durch den Abschluss eines Einspeisevertrags möglich.

Die Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, ist ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat.

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Unzulässigkeit der Steuerbescheidänderung bei formellen Buchführungsfehlern

Werden bei einer steuerlichen Außenprüfung Buchführungsmängel festgestellt, ändert das Finanzamt regelmäßig die entsprechenden Steuerbescheide des geprüften Betriebes.

Bei nur formellen Buchführungsmängeln ist jedoch gemäß Entscheidung des Finanzgerichtes Niedersachsen vom 21.08.2020 (3 K 208/18) eine Änderung der Steuerbescheide nach § 173 (1) Nr. 1 AO nicht zulässig, da keine neuen Tatsachen vorliegen.

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Dies gilt nicht, wenn sich der sichere Schluss ableiten lässt, dass auch materiell der Gewinn höher als erklärt ist,

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Steuerentlastungsgesetz 2022

Am 27.05.2022 wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 verkündet.

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Hier sind nachfolgende Entlastungen enthalten:

  • Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 €
  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für 2022 von 1.000 € um 200 € auf 1.200 € 
  • Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1.1.2022 auf 38 Cent (statt 35 Cent)
  • Einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € für alle Erwerbstätige. Arbeitnehmer erhalten diese im Rahmen der Lohnauszahlung über den Arbeitgeber. Die Refinanzierung der Arbeitgeber erfolgt dann über die Lohnsteueranmeldung. Landwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler erhalten einen einmaligen Nachlass auf die Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.09.2022
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Keine Künstlersozialabgabe bei Einmalauftrag

Künstlerische Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich der Künstlersozialabgabe. Nun hat das LSG Hamburg am 26.08.2021 (L 1 KR 120/20) entschieden,

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dass ein einmaliger Auftrag an einen Webdesigner in Höhe von € 1.750 im mehrjährigen Prüfungszeitraum entgegen § 24 (3) KSVG keine Künstlersozialabgabe auslöst, wenn keine weiteren künstlerischen Aufträge erteilt wurden, selbst wenn die Wertgrenze von € 450 überschritten wurde. Es handelt sich nämlich um eine nur gelegentliche Auftragserteilung nach § 24 (2) S. 1 KSVG i. V. m. § 24 (3) KSVG.

Das Bundessozialgericht hat inzwischen im Terminbericht 19/22 vom 01.06.2022 (B 3 KS 3/21 R) entschieden, dass die Künstlersozialabgabe dann entfällt, wenn

a) die Bagatellgrenze von € 450 für gelegentlich erteilte künstlerische Aufträge nicht überschritten wird (§ 24 KSVG) oder

b) ein Auftrag zwar die Grenze von € 450 überschreitet, es aber an einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Auftraggebers fehlt (z. B. einmalige Homepageerstellung)

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Kein Verspätungszuschlag bei Mitverschulden des Finanzamtes

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist gemäß Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 03.11.2021 (4 K 135/20) dann rechtswidrig,

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wenn die nicht fristgemäße Abgabe einer Steuererklärung wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Finanzamtes (z. B. wenn bei vollständiger fristgerechter Abgabe der Feststellungserklärung die Abgabe der USt-Erklärung versehentlich unterbleibt und das FA dies auch nicht anfordert) als entschuldbar anzusehen ist.

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6% Nachforderungszinsen sind seit 2019 verfassungswidrig

Zwar hätte gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) der Gesetzgeber seit 2014

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den Zinssatz von 6% p. a. nach § 233a AO für Nachforderungszinsen anpassen müssen. Allerdings ist dieser bis 2018 weiter anzuwenden. Erst für die Veranlagungszeiträume ab 2019 ist eine gesetzliche Neuregelung zu treffen; hierzu räumt das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2022 ein.

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Veräußerung des häuslichen Arbeitszimmers nicht steuerpflichtig

Gemäß BFH-Urteil vom 01.03.2021 (IX R 27/19) ist auch das häusliche Arbeitszimmer

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(entgegen BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl. 2000 I S. 1383, RZ 21) von der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 23 (1) S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ausgenommen, wenn ein bislang ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung veräußert wird.

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Wahlrecht auf Einkommensteuerbefreiung kleiner PV-Anlagen

Das BMF hat mit Schreiben vom 02.06.2021  IV C 6 -S 2240/19/10006 ein Wahlrecht auf Einkommensteuerbefreiung

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kleiner Photovoltaikanlagen bis 10 kW sowie für Blockheizkraftwerke bis 2,5 kW in zu Wohnzwecken eigengenutzten Häusern/Garagen erlassen, sofern diese nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Die Befreiung kann für alle offenen Veranlagungsjahre beantragt werden und wirkt auch für die Zukunft.

Demzufolge sind zukünftig Installations- und Reparaturaufwendungen als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG begünstigt.

Bei der Umsatzsteuer greift die Neuregelung jedoch nicht. 

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Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandelsgesellschaften

Gemäß dem Kabinettsentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts soll ein Wahlrecht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingeführt werden,

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wie eine Kapitalgesellschaft zum Körperschaftsteuersystem (15% Körperschaftsteuer + 5,5% Solidaritätszuschlag) zu optieren.

Freiberufler werden bei Optionsausübung allerdings gewerbesteuerpflichtig.

Privatentnahmen sollen im Falle einer Option wie Gewinnausschüttungen der Abgeltungsteuer von 25% + 5,5% Solidaritätszuschlag unterliegen.

Bei einer Rückoption erfolgt eine Nachversteuerung der einbehaltenen Gewinne.

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Keine Schätzungsbefugnis bei geringfügigen Kassenmängeln

Gemäß dem Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 09.03.2021 (1 K 3085/17 E, G, U) berechtigen geringfügige Kassenmängel das Finanzamt nicht zur Richtsatz-Schätzung.

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Im Entscheidungsfall hatte ein Imbissbetreiber im dreijährigen Prüfungszeitraum an insgesamt fünf Tagen Barumsätze von knapp € 100 nicht in der Kasse erfasst. Zudem wurden an neun Tagen Kassenbewegungen um ein bis wenige Tage später verbucht. Trotzdem war nach Ansicht des Finanzgerichts das Finanzamt nicht zur Schätzung befugt, da die Gewinnauswirkung der festgestellten Mängel unter € 100 lag.

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Kosten für einen Schulhund als Werbungskosten abzugsfähig

Der BFH hat am 14.01.2021 (AZ VI R 15/19) entschieden, dass die Aufwendungen für einen Schulhund, welcher

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regelmäßig innerhalb einer fünftägigen Unterrichtswoche in der Schule eingesetzt wird, zu 50% als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.

Die Kosten für die Ausbildung als Therapiehund sind vollständig als Werbungskosten abzugsfähig.

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Jahressteuergesetz 2020

Am 18.12.2020 hat nun auch der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Demnach erfolgten u. a. folgende Entlastungen:

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  • Für die Jahre 2020 und 2021 kann für jeden Arbeitstag im Home-Office eine Pauschale von € 5, max. € 600/Jahr geltend gemacht werden.
  • Die steuerfreie Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von € 2.400 auf € 3.000, die Ehrenamtspauschale von € 720 auf € 840
  • Die Auszahlung der steuerfreien Corona-Beihilfe von max. € 1.500 nach § 3 Nr. 11a EStG bleibt bis zum 30.06.2021 steuerfrei.
  • Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge von € 44 auf € 50, jedoch erst ab 01.01.2022
  • Erleichterungen bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen: ein vollständiger Werbungskostenabzug ist bereits bei 50% der ortsüblichen Miete zulässig, sofern ein Totalüberschuss erzielt wird (ab 66% der ortsüblichen Miete entfällt wie bisher die Totalüberschussprognose)
  • Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag:
    • Anhebung von 40% auf 50%
    • Erhöhung der Gewinngrenze von EUR 100.000 auf EUR 200.000
    • die Vermietung von Wirtschaftsgütern > 3 Monate wird ebenfalls begünstigt
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Verlängerung des Förderzeitraumes für Baukindergeld

Der zunächst bis zum 31.12.2020 befristete Förderzeitraum für die Gewährung von Baukindergeld wird gemäß

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Pressemitteilung vom 23.09.2020 bis zum 31.03.2021 verlängert. Bis zu diesem Datum ist der Abschluss des Kaufvertrages oder eine Baugenehmigung notwendig, damit noch bis Ende 2023 ein Antrag auf Baukindergeld bei der KfW gestellt werden kann.

Das Baukindergeld beträgt jährlich EUR 1.200 pro Kind über 10 Jahre. Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen und weitere Informationen stellt die KFW-Bank bereit.

 

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Verlustverrechnung bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften

Grundsätzlich unterliegen auch Verluste von Kommanditisten einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft den Beschränkungen des § 15a EStG. Mit BMF-Schreiben vom 15.09.2020 hat

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sich nun die Finanzverwaltung der Grundsatzentscheidung des BFH vom 02.09.2014 (IX R 52/13) angeschlossen und gewährt den Ausgleich von verrechenbaren Verlusten nach § 15a (4) EStG aus der Vermietung nach § 21 EStG nicht nur mit positiven Einkünften aus Vermietung, sondern auch mit dem Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 (1) S. 1 Nr. 1 EStG.

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Kein Datenzugriff auf freiwillig aufbewahrte Unterlagen bei Betriebsprüfungen

Aus § 147 (6) AO hat gemäß dem BFH-Urteil vom 12.02.2020 (X R 8/18) nicht das Recht, die Vorlage von Daten zu verlangen, welche

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freiwillig, ohne einer gesetzlichen Verpflichtung, elektronisch aufbewahrt werden.

Bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern besteht keine förmliche elektronische Aufzeichnungspflicht, so dass vom Betriebsprüfer die Vorlage dieser freiwilligen Daten nicht verlangt werden kann. Somit hat sich die Prüfung auf die Papierbelege zu beschränken.

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Kindergeld trotz Schulbesuch im Ausland

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich nur, wenn das Kind über einen inländischen Wohnsitz verfügt.

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Hält sich das Kind aufgrund des Schulbesuches zusammen mit der Mutter im Ausland auf und lebt für ca. zwei bis drei Monate pro Jahr beim Vater im Inland, ist nach der Entscheidung des Finanzgerichtes Münster vom 27.04.2020 (8 K 7/20) wird der inländische Wohnsitz beibehalten mit der Folge, dass das Kindergeld weiter zu gewähren ist.

Ausschlaggebend war, dass - im Gegensatz zu einem Auslandsschulbesuch mit Unterbringung bei Verwandten - die Kindsmutter die Kinder begleitet hatte.

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Förderprogramm „Digital jetzt“

Betriebe (aller Branchen inkl. Freiberufler) mit 3 – 499 Mitarbeitern können ab sofort bis 2023 einen

 

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Zuschuss in Höhe von 50% (ab 01.07.2021 40%), max. EUR 50.000 pro Unternehmen für Digitalisierungsmaßnahmen wie Soft-/Hardware, Mitarbeiterqualifizierung, aber auch für den Aufbau digitaler Vertriebswege wie Internet-Webseite oder IT-Sicherheit/Datenschutz etc. beantragen.

Wichtig: der Antrag muss VOR Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/digital-jetzt.html

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Befristete Reduzierung der Umsatzsteuer

Die befristete Reduzierung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% und des ermäßigten Steuersatzes von 7% auf 5% im Zeitraum

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vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 führen zu nachfolgenden Anpassungen:

Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 ausgeführt, d. h. Lieferungen oder Dienstleistungen erbracht (bei Werkleistungen: Abnahmezeitpunkt) werden. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 01.07. erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz, § 27 Abs. 1 UStG. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen.

Mitgliedsbeiträge für ein Kalenderjahr unterliegen in 2020 den verminderten Steuersätzen, da die Mitgliedschaft bis 31.12.2020 als an diesem Tag als vollendet gilt.

Zeitschriften-Abos sind entsprechend zu prüfen und anzupassen.

Für sämtliche Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer sind die Steuersätze anzupassen.

Sämtliche Kassensystem sind auf die neuen Steuersätze umzustellen.

Für die neuen Steuersätze werden neue Konten in der Buchhaltung benötigt.

Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Sofern die Umsatzsteuer hingegen auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet wird, ist zu beachten, dass es sich anteilig um einen Startausweis nach § 14c Abs. 1 UStG handelt. Die zu hoch ausgewiesene Steuer darf daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Da die Steuersatzänderungen sowohl den Regel- als auch den ermäßigten Steuersatz betreffen, ist ein besonderes Augenmerk auf Reisekostenabrechnungen zu richten (z.B. Hotelübernachtung, Bahnticket).

Aufgrund der neuen Steuersätze benötigen die Unternehmen neue Kennzeichen für Spesen. Buchungen von Übernachtungen oder Bahnfahrten für Zeiträume ab dem 01.07.2020 führen auch bereits bei Vorabzahlung zu den verminderten Steuersätzen.

Die PKW-Überlassung an Mitarbeiter löst für den Übergangszeitraum nur eine Besteuerung mit dem verminderten Steuersatz von 16% aus.

Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.

Leasing-Sonderzahlungen sind entsprechend der dann ausgeführten Teilleistungen aufzuteilen.

Bei der Ausgabe von Gutscheinen i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG ist davon auszugehen, dass ein Gutschein, der sowohl im Übergangszeitraum als auch davor oder danach eingelöst werden kann, kein Einzweckgutschein sein kann, da der anzuwendende Steuersatz nicht feststeht.

Bei Jahresboni ist zu beachten, dass der Bonus aufzuteilen ist in Leistungen bis zum 30.06. und Leistungen ab dem 01.07.

Soweit aus einer Rechnung für eine vor Beginn des Übergangszeitraums ausgeführte Leistung im Übergangszeitraum Skonto gezogen wird, gilt für den Skontoabzug der bislang anzuwendende Steuersatz. Dies gilt gleichermaßen für den umgekehrten Fall am Ende des Übergangszeitraums.

Aufgrund der Regelung in § 29 UStG kann es zu Ausgleichsverpflichtungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger im Fall von langfristigen Verträgen kommen. Hier ist zu prüfen, ob in entsprechenden Verträgen ggf. eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Hierzu stellen wir Ihnen unser aktuelles Mandantenrundschreiben sowie unsere Checkliste zur Umsetzung zur Verfügung.

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Kurzzeitige Vermietung der selbgenutzten Wohnung unschädlich

Von der Veräußerungsgewinnbesteuerung privater Immobilien sind diejenigen ausgenommen, die entweder zwischen

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Anschaffung und Fertigstellung ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Bei einer mehrjährigen Eigennutzung (im Streitfall von 2006 bis 04/2014) ist eine kurzzeitige Fremdvermietung über 8 Monate nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (Entscheidung vom 03.09.2018, IX R 10/19) unschädlich.

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Betriebsvermögen bei einem Land- und Forstwirt

Grundstücksveräußerungen, welche Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft darstellen, unterliegen stets der Einkommensteuerpflicht. Nun hat der BFH am 19.12.2019 (VI R 53/16) entschieden,

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dass ein hinzuerworbenes Grundstück nur dann dem notwendigen Betriebsvermögen der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen ist, wenn es innerhalb von 12 Monaten in das bestehende Pachtverhältnis einbezogen wird. Sofern keine geeignete Zuweisungsentscheidung zum gewillkürten Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebes erfolgt, handelt es sich bei dem zugekauften Grundstück um Privatvermögen.

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Kosten einer doppelten Haushaltsführung

Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind bei Alleinstehenden

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seit 2014 nur dann abzugsfähig, wenn eine mindestens 10%-ige finanzielle Beteiligung an den Kosten im Ersthaushalt vorliegt. Das niedersächsische Finanzgericht hält es im Urteil vom 18.09.2019 (9 K 209/18) für ausreichend, wenn einmalige oder außergewöhnliche Zahlungen in einer gewissen Höhe (im Urteilsfall € 1.200 für Nebenkosten und € 550 für Fenstererneuerung) geleistet werden. Nun muss der BFH entscheiden (AZ: VI R 39/19).

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Keine nachträgliche Bescheidkorrektur durch das Finanzamt

Erklärt der Steuerpflichtige ordnungsgemäß einen Veräußerungsgewinn

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nach § 17 EStG in seiner Einkommensteuererklärung und wird dieser vom Finanzamt nicht im Einkommensteuerbescheid übernommen, hat das Finanzamt nach dem BFH-Beschluss vom 10.12.2019 (IX R 23/18) keine Befugnis zur Bescheidkorrektur nach § 129 AO, da keine offenbare Unrichtigkeit besteht.

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Vorsteuer bei formeller Unvollständigkeit der Bewirtungsrechnung zulässig

Nach § 4 (5) Nr. 2 S. 2 EStG sind bei Bewirtungen u. a. die Teilnehmer der Bewirtung und der Anlass anzugeben.

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Nun hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am 09.04.2019 (5 K 5119/18) entschieden, dass der Vorsteuerabzug auch bei Fehlen dieser Angaben zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige nachträglich die Teilnehmer und den Anlass der Bewirtung angeben kann.

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Bürokratieentlastungs-Gesetz III

Am 08.11.2019 hat der Bundesrat das 3. Bürokratieentlastungsgesetz

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verabschiedet. Demnach sind nachfolgende Erleichterungen geplant:

  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von EUR 17.500 auf EUR 22.000 ab 2020 (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG)
  • Neugründer sollen nur quartalsmäßig zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet werden (für die Jahre 2021 und 2022)
  • Anhebung der Grenze für die 20%-ige pauschale Lohnsteuer für Gruppen-Unfallversicherungen von EUR 62 auf EUR 100 ab 2020 (§ 40b EStG)
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen von EUR 500 auf EUR 600 ab 2020 (§ 3 Nr. 34 EStG)
  • Anhebung der Grenze für die 25%-ige Lohnsteuer-Pauschalierung für kurzfristig Beschäftigte von EUR 72 auf EUR 120/Tag und von EUR 12 auf EUR 15/Stunde ab 2020 (§ 40a EStG)
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Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen

Für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum soll nach dem Gesetzentwurf vom 16.10.2019

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im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2029 eine Steuerermäßigung von:

1. - 2. Jahr 7% +  3. Jahr 6% = insgesamt 20%, max. EUR 40.000

Nachfolgende Maßnahmen an selbstgenutzten Immobilien (innerhalb der EU) sind förderfähig, sofern keine öffentlichen Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen gewährt wurden:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,

  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,

  • Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,

  • Erneuerung einer Heizungsanlage,

  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und

  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen

  • Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung

Voraussetzung ist, dass die Sanierung durch einen Fachbetrieb durchgeführt, die Rechnung unbar bezahlt und eine Bescheingung vom Fachbetrieb nach amtlichem Muster ausgestellt worden ist.

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Zusatzleistungen bei Arbeitsvertragsänderung

Bestimmte Zuschüsse an Arbeitnehmer (z. B. Kindergartenbeitrag) sind nur dann von der Lohnsteuer befreit, wenn

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diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine diesbezügliche "Gehaltsumwandlung" ist nicht begünstigt. Nun hat der Bundesfinanzhof am 01.08.2019 (VI R 32/18) entschieden, dass ein arbeitsvertraglicher Lohnformenwechsel für künftige Lohnzahlungszeiträume bei einer entsprechenden arbeitsrechtlich zulässigen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zugunsten von verwendungsgebundenen Zusatzleistungen auch steuerlich anzuerkennen ist, wenn tarifliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

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Entwurf zur Reduzierung des Solidaritätszuschlages

Zum 01.01.2021 soll nach dem aktuellen Gesetzesentwurf ein Solidaritätszuschlag bis zu folgenden

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Einkommensteuerbeträgen nicht mehr erhoben werden:

  • bei Einzelveranlagung: bis EUR 16.956
  • bei Zusammenlveranlagung: bis EUR 33.912

Darüber hinaus soll eine Milderungszone eingeführt werden, so dass erst ab einem Bruttoeinkommen von ca. EUR 109.000 (Alleinstehende) der volle Solidaritätszuschlag zu zahlen ist.

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SFN-Zuschläge für Fahrtzeit steuerfrei

Nach § 3b EStG sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bis zu bestimmten Höchstsätzen

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lohnsteuerfrei. Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf am 11.07.2019 (14 K 1653/17 L) entschieden, dass auch Zuschläge für als Arbeitszeit bezahlte Fahrtzeiten (im Entscheidungsfall: Fahrtzeit von Profisportlern im Mannschaftsbus) innerhalb des Rahmens von § 3b EStG steuerfrei sind.

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Verlust durch wertlos gewordene Aktien

Ein Verlust durch die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien

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führt nach der Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz v. 12.12.2018 (2 K 1952/16) zu negativen Kapitaleinkünften nach § 20 (2) S. 2 EStG.

Der BFH hat nun das letzte Wort: das Revisionsverfahren ist unter VIII R 5/19 anhängig.

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Einbringung in Stiftung schützt vor Nachversteuerung

Gesellschafter einer Personengesellschaft können einen reduzierten Einkommensteuersatz

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nach § 34a EStG von 28,25% auf thesaurierte Gewinne beantragen. Die spätere Auszahlung des nicht entnommenen Gewinns wie auch die Einbringung des Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft löst eine Nachversteuerung mit 25% aus.

Zu keiner Nachversteuerung führt hingegen laut BFH-Urteil vom 17.01.2019 (III R 49/17) die Übertragung einer (Kommandit-)beteiligung auf eine unternehmensverbundene Stiftung (sog. Beteiligungsträgerstiftung), da nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in die Nachversteuerungspflicht einbezogen werden 

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Zulage für Forschung und Entwicklung

Der Entwurf vom 07.11.2019 (3. Lesung im Bundestag) des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von

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Forschung und Entwickung beinhaltet eine Zulage von 25% der unmittelbar mit der Forschung entstandenen Kosten. Die Zulage ermittelt sich wie folgt:

Arbeitslöhne + Sozialversicherungsbeiträge + BAV
+ Eigenleistungen der Unternehmer (€ 40/Stunde, max. 40 Stunden)
= Bemessungsgrundlage 
x 25% = Forschungszulage, max. € 500.000

Begünstigte Forschungs- und Enwicklungsvorhaben:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • 60% der Kosten für in Auftrag gegebene Forschungsvorhaben

Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben liegen in der eigenbetrieblichen Forschung und bei der Kooperation des Anspruchsberechtigten mit einem anderen Unternehmer vor.

Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind 60% der Kosten begünstigt.

Nach dem Gesetzesentwurf wird die Forschungszulage mit der nächsten Einkommen- und Körperschaftsteuerfestsetzung verrechnet; damit bleibt die Zulage steuerfrei.

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Verbilligte Vermietung

Bei einer verbilligten Vermietung von Wohnräumen sind nach § 21 (2) EStG

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die Werbungskosten nur dann in voller Höhe abzugsfähig, wenn die tatsächliche Miete mindestens 2/3 der ortsüblichen Warmmiete beträgt. Ansonsten liegt eine teilentgeltliche Vermietung mit der Folge der Teil-Kürzung der Werbungskosten vor.

Nun hat der BFH am 10.10.2018 (IX R 30/17) entschieden, dass bei Gewerbeimmobilien § 21 (2) EStG nicht greift, d. h. dass von einer teilentgeltlichen Überlassung erst dann auszugehen ist, wenn die vereinbarte Kaltmiete um mehr als 25% unter der ortsüblichen Miete bleibt. Hierzu kann die Vergleichswertmethode angewandt werden. Im Rahmen eines Sachverständigengutachtens hat der BFH weder die EOP-Methode noch die Ermittlung einer Investivpacht anerkannt.

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Neues zu Minjobs

Seit 2013 gilt die Höchstgrenze für sozialversicherungsfreie Minijobs von EUR 450,00

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im Monat. Gleichzeitig fallen grundsätzlich Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung von 3,6%, mindestens aber EUR 32,55 (= auf Basis einesr Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von EUR 175) an, sofern kein schriftlicher Antrag des Arbeitnehmers auf die Befreiung von der Rentenversicherung vorliegt. Der Befreiungsantrag bewirkt, dass dem Arbeitnehmer weiterhin keine Rentenversicherungsbeiträge abgezogen werden und dieser den vereinbarten Aushilfslohn ohne Abzüge ausbezahlt erhält.

Der Mindestlohn von € 9,19 (2019) und € 9,35 (ab 2020) gilt auch für Minijobs, so dass die monatliche Arbeitszeit maximal 48 Stunden betragen kann.

Außerdem sollte im Fall von Abrufarbeit die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich geregelt werden, da ansonsten nach § 12 (1) S. 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden und eine tägliche Arbeitszeit von 3 Stunden als vereinbart gilt. Die Folge daraus könnte die Nachforderung von Beiträgen sein, da im Sozialversicherungsrecht vom Entstehungsprinzip auszugehen ist.

Zum 01.07.2019 erfolgt die Ausweitung der Gleitzone in einen Übergangsbereich von € 451 bis € 1.300.

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Pflichtbeiträge an EU-Versorgungseinrichtungen abzugsfähig

Verpflichtende Altersvorsorgebeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen sind nach dem Urteil

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des Europäischen Gerichtshofes vom 06.12.2018 (C-480/17 "Montag") auch bei beschränkt Einkommensteuerpflichtigen wie bei Personen mit Wohnsitz im Inland anzusetzen, da ansonsten ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorliegt. Mit BMF-Schreiben vom 26.06.2019 stimmt das Bundesfinanzministerium dem unter der Voraussetzung zu, dass es sich um EU-Mitgliedstaaten oder um die Schweiz handelt und die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruht.

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Fehlerhafte Prüferbilanz nicht bindend

Der Bilanzenzusammenhang erfordert grundsätzlich die Fortführung der Bilanzwerte des Vorjahres. Im Falle einer fehlerhaften

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Prüferbilanz ist der Steuerpflichtige jedoch nach der Entscheidung des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27.02.2019 - 3 K 972/14) nicht an die Fortführung der falschen Wertansätze des Prüfers gebunden; in diesem Fall stellt die korrekte Bilanz des Steuerpflichtigen die Grundlage für den Betriebsvermögensvergleich des Folgejahres dar.

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Wärmelieferung durch WEG umsatzsteuerpflichtig?

Gemäß § 4 Nr. 13 UStG sind die Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft von der Umsatzsteuer befreit.

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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat am 12.09.2018 das Verfahren 14 K 3709/16 ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die vorgenannte Umsatzsteuerbefreiung mit der MwStSystRL zu vereinbaren ist. Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht wären nämlich die Vorsteuern aus Eingangsleistungen einer WEG (z. B. aus der Anschaffung eines Blockheizkraftwerkes) abzugsfähig.

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Antrag auf Teileinkünfteverfahren

Gewinnausschüttungen unterliegen grundsätzlich der 25 %-igen Abgeltungsteuer. Sofern die Beteiligungsvoraussetzungen nach § 32d (2) Nr. 3 S. 1 a) + b) erfüllt sind, kann das oft günstigere

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Teileinkünfteverfahren angewendet werden. Der Antragsteller ist allerdings für fünf Jahre an dieses Verfahren gebunden. Nun hat der BFH am 17.07.2024 (VIII R 37/23) entschieden, dass die Voraussetzungen lediglich im ersten Jahr erfüllt sein müssen. Für die folgenden vier Jahre gelten selbst im Falle des Wegfalls der Beteiligung die Voraussetzungen als erfüllt.

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Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes 2024

Der Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes 2024 vom 10.07.2024 beinhaltet folgende Abschreibungserleichterungen sowie Erhöhungen der Grundfreibeträge:

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•       Erhöhung der Grenze für Pool-Abschreibungen auf € 5.000

•       Erhöhung der degressiven Abschreibung von max. 25%
(2,5x der linearen AfA) für 2025 - 2028

•       Erhöhung des Grundfreibetrages um EUR 300 in 2024 und EUR 252 in 2025

•       Überführung der Lohnsteuerklasse III + V in das Faktorverfahren ab 2030

Weitere Informationen zum Referentenentwurf finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums.

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Buchwertübertragung zwischen Schwestergesellschaften doch möglich!

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwestergesellschaften ist gemäß Beschluss des BVerfG vom 28.11.2023 (2 BvL 8/13) veröffentlicht am 12.1.2024 entgegen

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§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes v. 20.12.2001 zum Buchwert möglich.

Insoweit ist § 6 Abs. 5 S. 3 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist.

Der Gesetzgeber sollte nun bald eine verfassungskonforme Gesetzesänderung durchführen.

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Wachstumschancengesetz

Am 22.03.2024 hat der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz mit zugestimmt. Demnach treten folgende Änderungen ein:

 

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·       Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (2x der linearen Abschreibung, max. 20%) für Anschaffungen zwischen dem 01.04.2024 – 31.12.2024

·       Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Neubauwohnungen von 5% für Neubauten (Baubeginnsanzeige soll ausschlaggebend sein!) im Zeitraum vom 01.10.2023 bis 30.09.2029

·       Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG von 20% auf 40%,

·       Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht von € 600.000 auf € 800.000 sowie der Gewinngrenze von € 60.000 auf € 80.000),

·       Erhöhung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung von € 600.000 auf € 800.000

-      Ermittlung des Pkw-Privatanteiles mit 0,25% von max. € 70.000 bei Elektrofahrzeugen

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Energiepreispauschale für Studenten

Alle am 01.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikulierten Studierenden oder an einer Berufs-/Fachschule

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(mit einem mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschluss) angemeldeten Fachschüler können bis zum 30.09.2023 die Energiepreispauschale für Studenten in Höhe von EUR 200 über das nachfolgende Portal beantragen:
www.einmalzahlung200.de

Die Energiepreispauschale für Studenten ist einkommensteuerfrei und kann im Falle einer Erwerbstätigkeit zusätzlich zur Energiepreispauschale von EUR 300 in 09/2022 beantragt werden.

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Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können nach § 3 Nr. 11c EStG ihren Beschäftigten (inkl. Auszubildende, Minijobber) im Zeitraum vom 26.11.2022 - 31.12.2024 eine

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steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie in der Form von Sach- oder Barlohn von bis zu insgesamt € 3.000 gewähren.

Die Inflationsausgleichsprämie wird nicht auf den Pflegebonus nach § 3 Nr. 11b EStG angerechnet; zudem unterliegt sie nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

Inzwischen hat das BMF einen Fragen- und Antwortkatalog hierzu veröffentlicht.

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Rückforderung zu hoher Umsatzsteuer an Endverbraucher auch ohne Rechnungskorrektur

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen, schuldet er diese nach § 14c UStG bis zur Korrektur

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der ursprünglichen Rechnung. Nun hat der EuGH am 08.12.2022 im Fall C 378/21 "P GmbH" entschieden, dass eine Rückforderung der überhöhten Umsatzsteuer auch ohne einer Rechnungskorrektur möglich ist, wenn der Kundenkreis ausschließlich aus Endverbrauchern bestand.

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Keine Änderungsdokumentation bei Ausgangsrechnungen erforderlich

Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 (3) EStG ist es gemäß der Entscheidung des Finanzgerichtes Niedersachsen 11 K 87/20 vom 03.06.2021 nicht erforderlich,

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dass die Ausgangsrechnungen unveränderlich sind, also mit einer Software erstellt werden, die eine Änderung nur bei entsprechender Dokumentation ermöglicht. Eine Umsatzhinzuschätzung nach § 162 AO war also nicht gerechtfertigt.

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Kein Zuschlag auf Pauschbeträge für Warenentnahmen

Verwendet ein Unternehmer die Pauschbeträge der amtlichen Richtsatzsammlung für den Gewerbezweig Nahrungs- und Genussmittel, ist bei einer Außenprüfung gemäß der Entscheidung

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des Finanzgerichtes Münster vom 29.04.2022 (10 K 1297/20 G, U, F) kein Zuschlag für Non-food-Artikel (z. B. Wasch- und Putzmittel oder Schreibwaren) zulässig.

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Energiepreispauschale EPP

Alle Erwerbstätigen erhalten in 09/2022 eine Energiepreispauschale von € 300. Landwirte, Bezieher von gewerblichen oder selbständigen Einkünften wird die Energiepreispauschale durch die Reduzierung

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der Einkommensteuer-Vorauszahlung um € 300 zum 10.09.2022 ausbezahlt. Die Energiepreispauschale unterliegt hier als sonstige Einkünfte der Einkommensteuerpflicht.

Allen zum 01.09.2022 beschäftigten aktiven Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Inland mit Lohnsteuerklasse 1 - 5, inkl. Bezieher von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld und Elterngeld (bitte Nachweis anfordern, dass Elterngeld in 2022 bezogen wird) hat der Arbeitgeber die Energiepreispauschale von € 300 über die Lohnabrechnung auszuzahlen. Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte, deren Lohn pauschal versteuert wird, erhalten die Energiepreispauschale nur, sofern sie dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Hierzu finden Sie eine Vorlage HIER.

Wechselt ein Arbeitnehmer im September 2022 das Beschäftigungsverhältnis, hat derjenige Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 01.09.2022 gemeldet ist, die Energiepreispauschale auszuzahlen, so dass Doppelauszahlungen vermieden werden.

Die Refinanzierung der durch den Arbeitgeber auszuzahlenden Energiepreispauschale erfolgt mit der Lohnsteuer-Anmeldung für 08/2022. Hierzu ist die Höhe der Energiepreispauschale in die neue Zeile 22a der Lohnsteuer-Anmeldung für 08/2022 einzutragen und von der zu zahlenden Lohnsteuer in Abzug zu bringen. Die Auszahlung der Energiepreispauschale sollte mit der Lohnabrechnung 09/2022 an die Arbeitnehmer erfolgen. Arbeitgeber mit vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldung können diese auch in 10/2022 auszahlen; dier Erstattung erfolgt mit der Lohnsteuer-Anmeldung für III/2022. Arbeitgeber mit einer jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung (z. B. wenn ausschließlich Minijobber beschäftigt werden) können auf die Auszahlung verzichten. In diesem Falle erhalten die Arbeitnehmer die Energiepreispauschale mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 vom Finanzamt ausbezahlt.

Die Energiepreispauschale von € 300 ist als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig, jedoch sozialversicherungsfrei. Durchschnittlich erhält also der Arbeitnehmer ca. netto € 193 ausbezahlt. Die Energiepreispauschale wird auch nicht auf die € 450-Minijob-Grenze angerechnet. Bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerklasse 1 - 5 hat der Arbeitgeber die Auszahlung der Energiepreispauschale durch ein "E" auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bestätigen.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQs "Energiepreispauschale (EPP)" des Bundesministeriums der Finanzen.

Rentner mit Wohnsitz in Deutschland, welche am 01.12.2022 eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Beamtenpension beziehen, erhalten voraussichtlich Anfang Dezember 2022 automatisch eine Energiepreispauschale von EUR 300 ausbezahlt. Die Energiepreispauschale ist wie die Rente einkommensteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.

Gemäß den FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll die Energiepreispauschale für Rentner die Energiepreispauschale für Erwerbstätige (bei Bezug von Arbeitslohn aus einer aktiven Tätigkeit oder Erzielung von gewerblichen Einkünften) nicht ausschließen.

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4. Corona-Steuerhilfegesetz

Am 19.06.2022 wurde das 4. Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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Folgende Änderungen sind erfolgt:

  • Steuerfreier Pflegebonus von bis zu € 4.500 für Pflegeberufe, Mitarbeiter in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, wenn die Auszahlung zwischen dem 18.11.2021 und 31.12.2022 erfolgt
  • Verlängerung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2022
  • Verlängerung der Homeoffice-Pauschale von € 5/Tag, max. € 600/Jahr bis zum 31.12.2022
  • Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft wurden
  • Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023 (10 Mio. €/20 Mio. €) sowie Verlängerung des Verlustausgleichs auf 2 Jahre
  • Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sowie der Reinvestitionsfristen nach § 6b EStG bis zum 31.12.2023
  • Aufhebung der bilanzsteuerlichen Abzinsungspflicht unverzinslicher Verbindlichkeiten in den nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren
  • Verlängerung der Abgabefristen und der Verzinsungszeiträume für Steuererklärungen:

Jahr

Abgabefrist (beratene Personen)

2020

31.08.2022

2021

31.08.2023

2022

31.07.2024

2023

31.05.2025

2024

30.04.2026

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Erlass von Säumniszuschlägen

Für jeden angefallenen Monat der Fristüberschreitung sind grundsätzlich Säumniszuschläge von 1%

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zu entrichten.

Bei Gesamtschau und Einbeziehung aller Steuerarten hat gemäß dem Urteil des Finanzgerichtes Hamburg (vom 04.08.2021 - 4 K 11/20) das Finanzamt Säumniszuschläge zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige sonst immer pünktlich war und ihm nur einmalig ein Versehen unterlaufen ist.

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Altenteilsleistungen als abziehbare Sonderausgaben

Renten und dauernde Lasten sind nur dann nach § 10 (1) Nr. 1a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig,

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wenn die vertraglichen Bedingungen eingehalten worden sind.

Nun hat der BFH am 16.06.2021 (AZ X R 3/20) entschieden, dass Altenteilsverträge auch dann steuerlich anzuerkennen sind, wenn die vertraglich vereinbarte Erhöhung der Bargeldleistung versehentlich unterblieben ist.

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Kein Gestaltungsmissbrauch bei unmittelbarer Veräußerung nach Schenkung

Gemäß dem BFH-Urteil vom 23.04.2021 (IX R 8/20) liegt kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor, wenn ein Grundstück

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des Privatvermögens innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verschenkt wird und der Beschenkte das Objekt noch am selben Tag veräußert, selbst wenn der Schenker die Verkaufsverhandlungen durchgeführt hatte. Der Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG ist beim Beschenkten zu erfassen.

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Beschränkte Verrechnung von Aktienverlusten auf dem Prüfstand

Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind nach § 20 (6) S. 5 EStG nur mit entsprechenden Gewinnen verrechenbar. Nun hat der BFH

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mit Urteil vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) die Beschränkung der Verlustverrechnung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

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Entwurf einer Kryptowertetransfer-Verordnung

Zur Eindämmung der Geldwäsche plant das Bundesfinanzministerium eine Verordnung, wonach die Anonymität der Beteiligten bei der Transaktion von Kryptowährungen aufgehoben werden soll.

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Demnach sollen bei der Übertragung von Kryptowerten Informationen über Auftraggeber und Begünstigte übermittelt werden, damit – wie bei Geldüberweisungen – die Transaktionen in Bezug auf die Berechtigten – natürlich auch steuerlich - nachverfolgt werden können. Durch diese Datenübermittlung wird neben der Rückverfolgbarkeit der Transaktionsbeteiligten auch eine stärkere risikoorientierte Vorgehensweise der beteiligten Dienstleister erwartet.

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Reform der Grundsteuer – Geplante Vereinfachung in Bayern

Fügen Sie hier den Anreißertext ein.

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Zum 01.01.2025 erfolgt eine Neuregelung der Grundsteuerermittlung. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen plant – abweichend vom Bund - eine besonders einfache Berechnung rein auf Basis der Flächen (ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Werte) einzuführen:

  • Grundstücksfläche x 0,04 Euro/m² x Hebesatz der Gemeinde
  • Gebäudeflächen (ohne Wohnungen) x 0,50 Euro/m² x Hebesatz der Gemeinde
  • Gebäudeflächen (Wohnungen) x 0,35 Euro/m² x Hebesatz der Gemeinde

Weitere Details finden Sie im Entwurf des Bayerischen Grundsteuergesetzes.

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Verteilung von Erhaltungsaufwand im Erbfall

Größere Erhaltungsaufwendungen können im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 82b EStG auf bis zu fünf Jahre verteilt werden. Nun hat der BFH am 10.11.2020 (IX R 31/19) entschieden,

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dass im Erbfall die restlichen nicht verteilten Erhaltungsaufwendungen im Todesjahr noch vom Erblasser als Werbungskosten anzusetzen sind, da diese nicht auf den Erben übergehen.

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Keine Lohnsteuerpflicht bei Zahlung von Verwarnungsgelder durch Arbeitgeber

Übernimmt der Arbeitgeber die gegen seine Mitarbeiter verhängten Verwarnungsgelder, handelt es sich grundsätzlich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Nun hat der BFH am 13.08.2020 (VI R 1/17) entschieden, dass

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die Zahlung der gegen den Arbeitgeber als Halter eines Kfz verhängten Verwarnungsgelder auf eigene Schuld des Arbeitgebers erfolgt und diese deshalb nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führt, selbst wenn dieser die Ordnungswidrigkeit (z. B. Halten im Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen zum Be- und Entladen) begangen hat.

Sofern dem Arbeitgeber jedoch vertraglich oder gesetzlich ein Regressanspruch gegen den Arbeitnehmer zusteht, führt der Verzicht auf diesen Anspruch zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.

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Kosten für Gemeinschaftsunterkunft als Werbungskosten

Die Aufwendungen für die Überlassung einer Gemeinschaftsunterkunft sind nach dem Urteil des BFH vom 28.04.2020 (VI R 5/18) neben den Aufwendungen

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für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar, wenn die Gemeinschaftsunterkunft ausschließlich zu dienstlichen Zwecken (im Urteilsfall bei einem Zeitsoldaten der Bundeswehr zum Zwecke der Aufbewahrung der Ausrüstung/Uniform) und nicht zum Wohnen am Beschäftigungsort genutzt wird.

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Mitverkauftes Inventar in Ferienwohnung ist nicht steuerpflichtig

Werden im Privatvermögen gehaltene Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung

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veräußert, unterliegt der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuerpflicht nach § 23 EStG.

Beinhaltet eine Ferienwohnung auch Inventar, unterliegt dessen Verkauf nach der Entscheidung des Finanzgerichtes Münster vom 03.08.2020 (5 K 2493/18 E) nicht der Besteuerung. Bei Wohnungseinrichtungsgegenständen handelt es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Weil diese typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial haben, sind sie von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 (1) S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG ausgenommen.

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Keine Kürzung bei pauschalen Bonuszahlungen der Krankenkassen

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Gewährt eine Krankenkasse einen pauschalen Bonus

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für gesundheitsbewusstes Verhalten ist diese laut BFH-Urteil vom 06.05.2020 (X R 16/18) nicht von den Sonderausgaben zu kürzen.

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Keine Kürzung des Unterhaltshöchtsbetrages

Unterstützen Eltern ihre über 25-jährigen Kinder finanziell, können diese Leistungen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen

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berücksichtigt werden, sofern die unterstützende Person kein eigenes Einkommen hat.

Nun hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.04.2020 (VI R 43/17) entschieden, dass das Einkommen eines im Haushalt des Kindes lebenden Lebensgefährten nicht anzurechnen ist, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass sich Lebensgefährten einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt selber aufkommt.

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Familienentlastungsgesetz II

Folgende Steuererleichterungen sind durch das 2. Familienentlastungsgesetz, die allerdings noch den Bundesrat passieren müssen, zum 01.01.2021 geplant:

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  • Erhöhung des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer in 2021 auf € 9.744 und in 2022 auf € 9.984
  • Reduzierung der Einkommensteuer durch Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs in 2021 und 2022
  • Erhöhung des Kindergeldes um € 15/Kind
  • Erhöhung des Kinderfreibetrages von € 7.812 auf € 8.388/Kind
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Corona-Steuerhilfegesetz II

Das Corona-Steuerhilfegesetz II enthält neben der befristeten

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Reduzierung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% und von 7% auf 5% im Zeitraum vom 01.07.2020 - 31.12.2020 folgende Maßnahmen zur Konjunkturbelebung:

  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25%, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter  bei einer Anschaffung in den Jahren 2020 und 2021

  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats
  • Kinderbonus von 300 € (Auszahlung von € 200 im September und € 100 im Oktober 2020)
  • Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 1.908 € auf 4.008 € in den Jahren 2020 und 2021
  • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrages in 2020 und 2021 auf 5 Mio. € bzw. 10 € Euro (bei Zusammenveranlagung)
  • Erweiterung der 0,25%-igen Pkw-Privatnutzung auf E-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 €
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG und des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) um ein Jahr
  • Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG in Höhe 4,0x des Gewerbesteuermessbetrages
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025
  • Pauschaler Verlustrücktrag von 2020 auf 2019 in Höhe von 30% des zu versteuernden Einkommens
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Krankheitskosten bei Wegeunfall sind abzugsfähig

Grundsätzlich sind mit der Entfernungspauschale alle Kosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgedeckt.

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Die im Zuge eines Unfalles auf dem Arbeitsweg entstandenen und von der Versicherung nicht gedeckten Krankheitskosten sind gemäß dem Urteil des BFH vom 19.12.2019 (AZ VI R 8/18) zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.

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Steuerpflicht des Handels mit Kryptowährungen zweifelhaft?

Das Finanzgericht Nürnberg hat in einem Beschluss vom 08.04.2020 (3 V 1239/19) entschieden, dass der Veräußerungsgewinn aus dem  

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Handel mit Kryptowährungen nach § 23 (1) EStG fraglich ist und hat deshalb Aussetzung der Vollziehung gewährt, da noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

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Keine Steuerpflicht beim Landtausch

Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines behördlich angeordneten Flurbereinigungsverfahrens

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nach § 103c FlurbG löst nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.10.2019 (VI R 25/17) bei einem Land- und Forstwirt keine Einkommensteuerpflicht aus, soweit Wertgleichheit besteht. Die stillen Reserven sind also nicht aufzudecken.

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Vergleichszahlung aus Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht steuerpflichtig

Nach der internen Verfügung vom 17.10.2019 des Landesamtes für Steuern Niedersachsen sind

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Einmalzahlungen als Vergleichszahlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 S. 3a lit. bb) anzusehen. Es handelt sich somit um nicht steuerbare Einmalzahlungen.

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Klimaschutzprogramm - Entlastung von Pendlern

Der Gesetzesentwurf vom 16.10.2019 sieht zur Entlastung der Pendler

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durch das Klimaschutzprogramm folgende Steuererleichterungen vor:

  • Erhöhung der Entfernungspauschale befristet vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ab dem 21. Kilometer von € 0,30/km um € 0,05/km auf € 0,35/km
  • Alternativ wird wahlweise die Möglichkeit zur Auszahlung einer Mobilitätsprämie von 14% der zusätzlich abzugsfähigen Werbungskosten eingeführt
  • Senkung der Umsatzsteuer für den Bahnfernverkehr ab 2020 von 19% auf 7%
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Sachpfändung nach Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses rechtswidrig

Wird eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung einer Wohnung aufgehoben,

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ist nach dem BFH-Urteil vom 15.10.2019 (VII R 6/18) auch die bereits erfolgte Durchsuchung mit allen Vollstreckungsmaßnahmen (inkl. Sachpfändung) rechtswidrig.

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Weiterschenkung durch Beschenkten an Enkelkind

Nach dem Urteil des Finanzgerichtes Hamburg vom 20.08.2019 (3 K 123/18) liegt schenkungsteuerrechtlich

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keine Zuwendung der Großeltern an den Enkel vor, wenn ein Großelternteil ein Grundstück an ein Kind überträgt und dieses unmittelbar danach ein Grundstücksteil an das Enkelkind weiterschenkt, wenn es nicht hierzu verpflichtet ist. Damit kommt der Freibetrag zwischen Eltern und Kindern von EUR 400.000 und nicht nur dieses zwischen Großeltern und Enkel von EUR 200.000 zur Anwendung.

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Entschädigung für Enteignung von Immobilien nicht steuerpflichtig

Liegen zwischen dem Erwerb und der Veräußerung von Immobillien im Privatvermögen weniger als 10 Jahre,

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unterliegt der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Die Entschädigungszahlung im Falle einer Enteignung (im Streitfall: nach dem Bodensonderungsgesetz) stellt nach der Entscheidung des BFH vom 23.07.2019 (IX R 28/18) keine Veräußerung dar, so dass die Entschädigungszahlung einkommensteuerfrei bleibt.

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Mietkosten nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung

Wird ein Mietvertrag nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort

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für die Dauer der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz aufrechterhalten, sind die Mietaufwendungen gemäß der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 12.06.2019 (7 K 57/18) als Werbungskosten abzugsfähig.

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Kleinunternehmerregelung bei Differenzbesteuerung

Bis zu einem Gesamtumsatz von EUR 17.500/Jahr ist nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer

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zu berechnen = Kleinunternehmerregelung.

Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 29.07.2019 (Rs. C-388/18) sind bei Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nur die Differenzumsätze bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze einzubeziehen, da nach Art. 288 S. 1 Nr. 1 MwStSystRL hierzu die Gesamteinnahmen der besteuerten Umsätze heranzuziehen sind.

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Vermietungsverluste nach Umbau neu zu bewerten

Dauerhafte Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind nur dann abzugsfähig,

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wenn ein Totalüberschuss zu erwarten ist. Nun hat der BFH am 19.02.2019 (IX R 16/18) entschieden, dass bei einer Änderung der Vermietungssituation (hier: grundlegender Umbau und wesentliche Neuverpachtung) der Prognosezeitraum neu beginnt. Altverluste werdeb also nicht einbezogen.

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Sky Bundesliga Abo abzugsfähig

Ein Torwarttrainer der Bundesligamannschaft kann

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nach dem BFH-Urteil vom 16.01.2019 (VI R 24/16) die Kosten für ein Sky-Bundesliga-Abonemment als Werbungskosten einkommensmindernd ansetzen, wenn er dieses Fernsehprogramm tatsächlich beruflch verwendet.

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Vorsteuerabzug aus Bewirtungsrechnungen

Ist die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistung nachgewiesen und sind die Aufwendungen als angemessen

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zu beurteilen, ist ein Vorsteuerabzug nach dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.04.2019 (5 K 5119/18) auch dann zu gewähren, wenn die einkommensteuerlichen Aufzeichnungspflichten von Bewirtungsausgaben unzureichend erfüllt wurden.

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Garantiezusage steuerfrei

Garantiezusagen, mit denen ein Kfz-Händler im Garantiefall eine Geldleistung

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verspricht, stellt nach dem BFH-Urteil vom 14.11.2018 (XI R 16/17) eine nach § 14 (10) lit. a) UStG umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung dar.

Verpflichtet sich der Kfz-Händler hingegen zur Durchführung einer Reparatur und nicht zur Schadensbeseitigung in Geld, liegt in dieser Form der Garantiezusage eine umsatzsteuerpflichtige Leistung (BFH-Urteil vom 10.02.2010, XI R 49/07) vor.

Das Entgelt für die Garantiezusage bleibt also nur dann umsatzsteuerfrei, wenn lediglich Versicherungsschutz verschafft wird.

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Vorweggenommene Werbungskosten

Auch vorweggenommene Werbungskosten, welche mit zukünftigen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,

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sind als Werbungskosten abzugsfähig.

So hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 21.03.2018 (3 K 2364/15; Revision beim BFH unter AZ IX R 22/18 anhängig) entschieden, dass auch die Kosten wie z. B. Maklerkosten für den Verkauf einer selbstbewohnten Immobilie als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Verkaufserlös zur Finanzierung einer Vermietungsimmobilie eingesetzt wird.

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Eisskulpturenausstellung = Museum

Eintrittsberechtigungen in Museen sind steuerlich nach § 12 (2) nr. 7a UStG begünstigt;

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hier ist der ermäßigte 7%-ige Umsatsteuersatz anzuwenden.

Der BFH hat mit Urteil vom 22.11.2018 V R 29/17 entschieden, dass dies auch für Eintrittsberechtigungen für eine Eisskulpturenaustellung als Kunstsammlung gilt, da hier zu einem vorübergehenden Zweck angefertigte künstlerische Eisskulpturen ausgestellt werden.

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Finale Verluste abzugsfähig

Durch Doppelbesteuerungsabkommen soll grundsätzliche eine mehrfache Besteuerung desselben Einkommens vermieden werden.

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Nach § 50d (9) S. 1 EStG kommt es zu einem Besteuerungsrückfall, wenn das andere Land trotz Besteuerungsrecht tatsächlich keine Steuer erhebt.

Nun hat der Bundesfinanzhof am 11.07.2018 (I R 52/16) entschieden, dass der Begriff der Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte umfasst, so dass im Ausland final nicht berücksichtigte Verluste bei der inländischen Einkommensbesteuerung abzugsfähig sind.

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Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Personengesellschaften

Grundsätzlich führt jede Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen zur gewerblichen Infektion

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vermögensverwaltender Personengesellschaften nach § 15 (3) Nr. 1 Alt. 2 EStG mit der Folge, dass die Gesellschaft nicht mehr Kapital- oder Vermietungseinkünfte, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

Nun hat der BFH am 06.06.2019 (IV R 30/16) in Hinblick auf die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift entschieden, dass die Abfärbewirkung jedoch nicht dazu führt, dass dadurch ein der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb entstehen würde. In der Konsequenz liegt gewerbesteuerfreies Betriebsvermögen vor.

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Vorsteuerabzug PV-Anlage bei Lieferung von Mieterstrom

Entgegen UStAE 4.12.1 (5) S. 3 unterliegt die Lieferung von Strom an die Mieter gemäß dem BFH-Urteil vom 17.07.2024 (XI R 8/21)

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jedenfalls dann der Umsatzsteuer, wenn der Mieter seinen Stromanbieter selber wählen kann. Daraus folgt, dass es sich bei der Stromüberlassung nicht um eine umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur Wohnungsüberlassung handelt und damit der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage zulässig ist.

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Wirksame Bekanntgabe erst mit Weiterleitung an Prozessbevollmächtigten

Gemäß BFH-Urteil v. 8.11.2023 (II R 19/21); veröffentlicht am 21.12.2023 ist ein angefochtener Bescheid bei Bestehen eines Prozessbevollmächtigten 

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nicht schon mit der Übersendung an den Kläger, sondern erst mit der Weiterleitung an die prozessbevollmächtigte Person wirksam bekanntgegeben. Entsprechend verlängern sich die Rechtsbehelfsfristen

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Ertragsteuerbefreiung von kleinen PV-Anlagen ab 2022

Gemäß dem BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 2023/0659709) zur Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen ist nun geklärt, dass die Erträge

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aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuer seit 2022 befreit sind, sofern diese eine Leistung von max. 30 kWp pro Gebäude oder 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit erzielen. Dies gilt bis zu einer Grenze von max. 100 kWp pro Steuerpflichtiger, wobei nur die steuerbefreiten PV-Anlagen hier mitzurechnen sind. Die Abschreibungen und sonstige Kosten in Zusammenhang mit diesen Photovoltaikanlagen sind entsprechend nach § 3c (1) EStG nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Ebenso unterliegt der Verkauf von ertragsteuerbefreiten PV-Anlagen nicht der Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuerpflicht, sofern der Betrieb keine weiteren gewerblichen Einkünfte erzielt

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AfA-Erhöhung bei Einlage in eine gewerbliche Personengesellschaft

Wird ein Grundstück aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen einer gewerblichen Personengesellschaft

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eingelegt und erfolgt die Gegenbuchung einerseits auf dem Festkapitalkonto (Kapitalkonto I) und auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto liegt nach dem BFH-Urteil IV R 2/20 vom 23.03.2023 ein voll entgeltliches Geschäft mit der Folge der Erhöhung der Abschreibungsgrundlage vor.

Genauso kann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG eintreten.

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7% Umsatzsteuer auf Erd-, Flüssiggas, Fernwärme und Holzhackschnitzel

Befristet für die Zeit vom 01.10.2022 – 31.03.2024 (hilfsweise 01.04.2024 6:00 Uhr) beträgt der Umsatzsteuersatz nur noch 7%

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auf:

o   Lieferung von Gas über das Erdgasnetz (Erdgas oder Biogas), sofern das Ende des Ablesezeitraumes in den Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 fällt

o   Lieferung von Fernwärme, sofern das Ende des Ablesezeitraumes zwischen 01.10.2022 und 31.03.2024 liegt

o   Legen eines Gas-Hausanschlusses (bei Abnahme zwischen 01.10.2022 – 31.03.2024)

Nicht begünstigt ist ebenso die Wartung von Flüssiggasanlagen, Gasthermen sowie das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus, bzw. bis zu einer Hauseinführung, da es sich hierbei nicht um eine Verbindungsstelle zwischen dem Leitungsnetz des (Flüssig-)Gasversorgers und dem Grundstück des Verbrauchers handelt.

Nur Entgelte für den Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz unterliegen demgegenüber analog zu den Gas-Hausanschlüssen (Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 25.10.2022) als “Lieferung von Gas“ dem ermäßigten Umsatzsteuersatz mit 7%.

Weitere Informationen finden Sie im Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 30.03.2023.

Das Bundesfinanzministerium hat sich im BMF-Schreiben vom 04.04.2023 - III C 2 - S 7221/19/10002 dem EuGH-Urteil vom 03.02.2022 - C-515/20 angeschlossen, so dass ab dem 01.01.2023 auch Holzhackschnitzel der 7%-igen Umsatzsteuer unterliegen, sofern diese wie Brennholz zum Verbrennen bestimmt sind.

Erfolgt eine Abrechnung gegenüber einem Unternehmer, wird es gemäß BMF-Schreiben bis zum 01.11.2022 nicht beanstandet, wenn die Umsatzsteuer noch mit 19% ausgewiesen wird.

Überblick über die Umsatzsteuersätze im Gas-Bereich:

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-11-14-FAQ-temporaere-Senkung-USt-Gas.html

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Wahlrecht zur Besteuerung einer Rentenzahlung bei Betriebsaufgabe

Erfolgt eine Betriebsveräußerung gegen Rentenzahlung oder gegen eine Ratenzahlung mit einer Laufzeit von > 10 Jahren, hat der Veräußerer ein Wahlrecht, den Veräußerungsgewinn

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nach § 16 EStG i. V. m. § 34 EStG komplett zum begünstigten Steuersatz oder erst ratierlich bei Rentenzahlung zum laufenden Steuersatz zu versteuern.

Nun hat der BFH am 29.06.2022 (X R 6/20) entschieden, dass das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung nach §§ 16, 34 EStG i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG auch im Falle einer Betriebsaufgabe gilt, wenn die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter gegen Rentenzahlung erfolgt.

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Übernommene Pflegeleistungen

Pflege- und Bereuungsleistungen (z. B. Kosten der ambulanten Pflege, Einkaufen, Betreuung, Begleitung, Pflege, Hauswirtschaft) sind

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nach § 35a EStG gemäß dem BFH-Urteil vom 12. April 2022 (VI R 2/20) auch dann beim Zahlenden abzugsfähig, wenn die Pflege nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der gepflegten Person stattfindet.

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Zinssatz der Säumniszuschläge zweifelhaft

Aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus bestehen gemäß BFH-Beschluss vom 23.05.2022 (V B 4/22)

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ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ab 2019.

Aus diesem Grunde sollte Einspruch gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren beim BFH beantragt werden.

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Vorsteuerabzug Sporttrikotwerbung

Auch bei der unentgeltlichen Überlassung von Sporttrikots an einen Sportverein,

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welche die Werbung des Sponsors beinhalten, ist gemäß der Entscheidung des Finanzgerichtes Niedersachsen 11 K 200/20 vom 03.01.2022 ein Vorsteueabzug nach § 15 (1) Nr. 1 UStG möglich, da in den Werbeaufwendungen ein mittelbarer Veranlassungszusammenhang zu sehen ist.

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Frist für umsatzsteuerliche Zuordnungsentscheidung

Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung ist gemäß dem BFH-Urteil XI R 28/21 vom 04.05.2022 keine Mitteilung bis zum

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gesetzlichen Abgabetermin der Umsatzsteuererklärung über die Zuordnung eines unternehmerisch genutzten Gebäudeanteils an das Finanzamt erforderlich. Vielmehr genügen, dass bis zu diesem Zeitpunkt nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte (z. B. aus den Bauunterlagen) für eine umsatzsteuerliche Zuordnung vorliegen.

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Vorsteuerabzug bei fehlendem Leistungszeitpunkt

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 (1) Nr. 1 UStG ist u. a. eine Rechnung i. S. v. § 14 (4) UStG, welche auch den Leistungszeitpunkt zu beinhalten hat.

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Der BFH hat nun höchstrichterlich (V R 18/17 + V R 29/19) entschieden, dass Kein explizites Leistungsdatum erforderlich ist, wenn die Rechnung im Monat des Leistungszeitpunktes erstellt wurde.

Die Finanzverwaltung wendet das Urteil gemäß BMF-Schreiben vom 09.09.2021 nur dann nicht an, wenn eine unmittelbare Rechnungsstellung nicht branchenunüblich ist oder vom Rechnungsaussteller nicht immer durchgeführt wird oder sonstige Zweifel bestehen.

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Pauschale Anforderung eines GDPdU-Datenträgers bei Rechtsanwälten rechtswidrig

Die pauschale Aufforderung eines Betriebsprüfers, einen GDPdU-Datenträger zur Verfügung zu stellen, ist

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bei Berufsgeheimnisträgern gemäß BFH-Urteil vom 07.06.2021 (VIII R 24/18) rechtswidrig. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 (3) EStG, beschränkt sich die Aufbewahrungspflicht auf die aufzeichnungspflichtigen Daten wie etwa § 4 (3) S. 5 EStG, § 4 (7) EStG oder § 22 UStG, nicht jedoch auf die gesamten elektronisch gespeicherten Unterlagen.

Bei Berufsgeheimnisträgern wie Rechtsanwälten ist die Aufforderung gemäß BFH auch deshalb unverhältnismäßig, weil der Prüfer auf die Mandantendaten auch außerhalb der Räume des Unternehmens oder des Finanzamtes auf die Daten zugreifen und diese auswerten kann. Damit besteht das Risiko eines Datenverlustes.

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Zeitraumbezogene Zuzahlung zum Dienstwagen gleichmäßig zu verteilen

Zeitraumbezogene Einmalzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens,

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den der Arbeitnehmer auch privat nutzen kann, sind gemäß dem BFH Beschluss vom 16.12.2020 (VI R 19/18) auf den entsprechenden Zeitraum zu verteilen und mindern anteilig den monatlichen geldwerten Vorteil.

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Steuerbescheidänderung nach § 7g (3) EStG nur bei unterbliebener Investition

Wurde ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g (1) EStG gewinnmindernd eingestellt hat nach drei Jahren gemäß § 7g (3) EStG bei unterbliebener Investition eine rückwirkende Korrektur

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des Steuerbescheides des Abzugsjahres zu erfolgen.

Setzt das Finanzamt § 7g (3) EStG fehlerhaft um und reduziert den Gewinn anstatt ihn zu erhöhen, ist eine erneute Korrektur des Steuerbescheides gemäß der Entscheidung des BFH vom 25.03.2021 (VIII R 45/18) nach § 7g (3) EStG nicht zulässig.

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Umsatzsteuer auf Fernverkäufe an Privatpersonen im EU-Ausland

Ab dem 01.07.2021 ist bei Warenlieferungen an Privatpersonen im EU-Ausland der Umsatzsteuersatz des jeweiligen Empfängerlandes anzuwenden, wenn die Summe aller EU-Exporte Ihres Betriebes an Privatpersonen € 10.000 im Jahr überstiegen hat.

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Zur Entrichtung der ausländischen Umsatzsteuer an das jeweilige ausländische Finanzamt empfehlen wir Ihnen den Einsatz des One-Stop-Shop-Verfahrens, d. h. dass alle ausländischen Umsatzsteuerbeträge eines Quartals innerhalb eines Monats gesammelt anzumelden und in einer Summe an das Bundeszentralamt für Steuern zu überweisen sind. Sie ersparen sich dadurch die Registrierung in jedem einzelnen EU-Land.

Sofern Sie zum 01.07.2021 am One-Stop-Shop teilnehmen möchten, ist bis zum 30.06.2021 eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich:

https://www.elster.de/bportal/formulare-leistungen/alleformulare/osseureg
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Dauer der kurzfristigen Beschäftigung verlängert

Am 22.04.2021 hat die Bundesregierung die Verlängerung der Dauer einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung im Zeitraum vom

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01.03.2021 - 31.10.2021 auf vier Monate oder 102 Tage im Kalenderjahr beschlossen. Dies soll allerdings nur für neu abgeschlossene Beschäftigungen gelten.

Steuerlich ist nach § 40a (1) S. 2 EStG eine Pauschalierung mit 25% derzeit nur für die Dauer von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen geregelt.

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Corona-Krisen-Sachspenden umsatzsteuerfrei

Grundsätzlich unterliegen Sachspenden als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Nun hat das BMF mit Schreiben vom 18.03.2021 (III C 2 - S 7109/19/10002)

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eine Billigkeitsregelung erlassen, wonach Sachspenden an steuerbegünstigte Organisationen von Einzelhändlern, welche von der Corona-Krise unmittelbar und in erheblichem Umfang negativ wirtschaftlich getroffen sind, nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sofern diese im Zeitraum 01.03.2020 - 31.12.2021 geleistet wurden.

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Stromlieferung bei Wohnungsvermietung

Grundsätzlich werden Nebenkosten der umsatzsteuerfreien Hauptleistung „Wohnungsvermietung“ zugerechnet. Betreiben Hauseigentümer eine Photovoltaikanlage

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und liefern den hieraus produzierten Strom an die Mieter, handelt es sich nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 25.02.2021 (11 K 201/19) um eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung mit der Folge des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage, sofern individuelle Zähler für den Stromverbrauch vorliegen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter faktisch nur bei Übernahme der Umbaukosten für den Zähler den Stromlieferanten wechseln kann.

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Mitverpachtete Vorrichtungen umsatzsteuerfrei

Grundsätzlich unterliegt die Verpachtung von Einrichtungsgegenständen/Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG der Umsatzsteuer. Gemäß dem Urteil des

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Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 11.06.2020 (11 K 24/19) kann die Mitverpachtung dann eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Grundstücksüberlassung darstellen, wenn die Betriebsvorrichtungen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilie (z. B. Heizungs-, Lüftungs- und Fütterungsvorrichtungen in einem Stallgebäude zur Putenzucht) zwingend erforderlich sind.

Allerdings ist eine Revision gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof anhängig.

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Betriebsaufspaltung trotz Doppelvertretungsverbot

Neben der sachlichen ist auch die personelle Verflechtung Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung. Nun hat der Bundesfinanzhof am

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28.05.2020 entschieden, dass das Doppelvertretungsverbot nach § 181 BGB für die Aufrechterhaltung einer Betriebsaufspaltung unschädlich ist, wenn diese durch gesellschaftsrechtliche Regelungen durch Übertragung der Vertretung auf eine andere Person umgangen werden kann.

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Vorsteuerberichtigung bei einem Gebäude

Nach § 15a UStG ist die Vorsteuer aus den Gebäude-Baukosten zu berichtigen, falls sich die Nutzung innerhalb von 10 Jahren nach der Fertigstellung ändert.

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Nun hat der BFH am 29.04.2020 (XI R 14/19) entschieden, dass bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude, der entsprechen dem Baufortschritt in Verwendung genommen wurde, jeweils ein gesondertes Berichtigungsobjekt vorliegt.

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Kein fiktiver Zufluss einer Tantieme

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung fließt gemäß dem BFH-Urteil vom 28.04.2020 (VI R 44/17) auch einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Tantieme erst

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zum Zeitpunkt der Auszahlung zu, selbst wenn der Jahresabschluss verspätet festgestellt worden wäre. Der Ausdehnung der Zuflussfiktion auf einen fiktiven Fälligkeitszeitpunkt wurde damit die Absage erteilt.

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Kein Verlust des Investitionsabzugsbetrages bei Betriebsaufgabe

Gemäß der Entscheidung des Finanzgerichtes Thüringen vom 10.04.2019 (4 K 442/17)

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ist ein im Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag nicht rückgängig zu machen, wenn der Betrieb im Laufe des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres aufgegeben wird. Die Verbleibensvoraussetzungen nach § 7g (4) S. 1 EStG sind gewahrt, sofern die Nutzung bis zur Betriebsaufgabe zu mindestens 90% betrieblich erfolgt.

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Widerlegung des Anscheinsbeweises für die private Pkw-Nutzung

Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist grundsätzlich von einer privaten Nutzung der im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge auszugehen.

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Das Niedersächsische Finanzgericht hat am 19.02.2020 (9 K 104/19) entschieden, dass eine Besteuerung einer privaten Pkw-Nutzung immer dann zu unterbleiben hat, wenn das betriebliche Fahrzeug typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist (z. B. Lkw, Zugmaschine, Werkzeugwagen, Vorführwagen), der Pkw an Arbeitnehmer überlassen wurde oder im Privatvermögen andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, welche vom Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Demnach hängt der Status vom Neuwagenpreis und dem Preissegment (z. B. Luxuspreissegment) im Zeitpunkt des Baujahres ab. Das Alter, die KM-Leistung und der technische Zustand des Fahrzeugs sind im Gegensatz zur Motorisierung (PS, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit) und Größe (Kofferraumvolumen, Raumangebot) nachrangig zu betrachten.

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Reduzierung des Umsatzsteuersatzs für Restaurants (ohne Getränke)

Gemäß dem Corona-Steuerhilfegesetz sollen Restaurant- und Verpflegungsleistungen (ohne Getränke) welche im Zeitraum vom

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01.07.2020 bis 30.06.2021 erbracht werden, nur mehr einem Umsatzsteuersatz von voraussichtlich 5% (bis 31.12.2020) bzw. 7 (01.01.2021 - 30.06.2021) anstatt 19% unterliegen. Weitere Informationen finden Sie im Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes.

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Vorsteuerabzug bei Mietereinbauten

Grundsätzlich können Umsatzsteuerbeträge aus dem Betrieb einer Arztpraxis nicht

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als Vorsteuer geltend gemacht werden. Nun hat der Bundesfinanzhof am 13.11.2019 (V R 5/18) entschieden, dass die Lieferung von Mietereinbauten einer Augenarztpraxis an den Vermieter umsatzsteuerpflichtig ist und damit dem Augenarzt die Vorsteuer aus den Baukosten der Mietereinbauten zusteht.

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Keine Pflicht zur Fortführung einer Prüferbilanz

Grundsätzlich fordert der Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs,

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dass nach einer Betriebsprüfung die Bilanzposten im Folgejahr übernommen und fortgeführt werden. Ist die Rechtsauffassung des Prüfers jedoch fehlerhaft, besteht nach dem Urteil des Finanzgerichtes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 27.02.2019) hierfür keine Verpflichtung.

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Forderungsverzicht auf Gesellschafterdarlehen abziehbar

Verzichtet ein Gesellschafter auf seine Forderung (z. B. bei einem Darlehen) gegenüber einer Kapitalgesellschaft,

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handelt es sich gemäß BFH-Urteil vom 06.08.2019 (VIII R 18/16) seit Einführung der Abgeltungsteuer in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung um einen Verlust im Rahmen der Kapitaleinkünfte, sofern der Gesellschafter hierfür Anschaffungskosten getragen hat.

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Klage gegen Einholung einer Drittauskunft zulässig

Nach § 93 AO ist das Finanzamt befugt, Vertragspartner des Steuerpflichtigen

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um Auskunft zu ersuchen, wenn der Steuerpflichtige nicht zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt. Nach dem Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 14.03.2019 (9 K 9069/18) ist eine Klage auf Unterlassung eines Auskunftsersuchens im Rahmen einer Betriebsprüfung zulässig, um das Auskunftsersuchen zu verhindern, wenn die Voraussetzungen nach § 93 AO nicht vorliegen.

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Forderungseinzug kein privates Veräußerungsgeschäft

Grunsätzlich unterliegt die Veräußerung beweglicher Wirtschaftsgüter innerhalb von einem Jahr

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nach der Anschaffung der Einkommensteuerpflicht nach § 23 EStG. Nun hat der BFH am 03.09.2019 (IX R 12/18) entschieden, dass die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, keine Veräußerung im Sinne von § 23 (1) S. 1 Nr. 2 EStG darstellt. Der "Kursgewinn" ist somit nicht einkommensteuerbar. 

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Jahressteuergesetz 2019

Der Entwurf vom 07.11.2019 (3. Lesung im Bundestag, 29.11.2019 Verabschiedung im Bundesrat geplant) des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung

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der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("Jahressteuergesetz 2019") beinhaltet folgende steuerliche Entlastungen:

  • Einführung einer 50%-igen Sonderabschreibung für rein elektrische Nutzfahrzeuge der EU-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 und für neue elektrisch betriebene Lastenfahrräder (max. 0,25 kW, Nutzlast mind. 150 kg und mind. 1 m³ Transportvolumen) im Jahr der Anschaffung - zusätzlich zur regulären Abschreibung, wenn der Erwerb zwischen 2020 und 2030 erfolgt
  • Pauschalbesteuerung von Jobtickets mit 25 Prozent und Werbungskostenabzug  der Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer
  • Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf 25% des Bruttolistenpreises für E-Fahrzeuge (bis zu einem Wert von EUR 40.000) rückwirkend ab 2019 bei der pauschalen Ermittlung der Pkw-Privatnutzung bzw. Ansatz von ¼ der Anschaffungs- oder Leasingaufwendungen bei der Fahrtenbuchmethode
  • Verlängerung der Steuerbefreiung der Privatnutzung von Fahrrädern bis Ende 2030
  • Verlängerung der Steuerbefreiung der elektrischen Aufladung von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber
  • 25% pauschale Lohnsteuer  (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für die Übereignung oder verbilligte Überlassung von  Fahrrädern und nicht zulassungspflichtiger  E-Bikes an Mitarbeiter (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Damit entfällt auch die Sozialversicherungspflicht.

  • Steuerfreie Sachbezüge „€ 44-Gutscheine“ an Mitarbeiter liegen nur mehr bei Closed-Loop-Karten (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel) und sog. Controlled-Loop-Karten (z. B. Centergutschein, „City-Cards“) vor, nicht hingegen bei Geldkarten (z. B. bestimmte Open-Loop-Karten), die als Geldsurrogate im unbaren Zahlungsverkehr eingesetzt werden können. Als Geldleistung zu behandeln sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten sein, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

  • Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- oder Leasingaufwand Elektrofahrzeuge
  • Einführung Pauschbetrages für Berufskraftfahrer in Höhe von 8 € täglich
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 24 € auf 28 € und von 12 € auf 14 €
  • 1/3 Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen vom ortsüblichen Mietwert (Mietobergrenze: 25 €/qm)
  • Abzug von 5% Sonderabschreibungen für Mietwohnneubaten x 4 Jahre bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung rückwirkend ab 2018

  • 7% Umsatzsteuer für E-Books und Datenbanken
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Verpächterwahlrecht kann wieder aufleben

Wird der aktive Geschäftsbetrieb beendet und der Betrieb mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet,

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hat der Unternehmer ein Wahlrecht: Entweder erklärt er die Betriebsaufgabe und versteuert die stillen Reserven mit der Folge, dass zukünftig Vermietungseinkünfte vorliegen. Oder: er führt das Unternehmen als ruhender Gewerbebetrieb fort und erzielt durch die Miet-/Pachteinnahmen weiter gewerbliche Einkünfte.

Nun hat der BFH am 17.04.2019 (IV R 12/16) entschieden, dass auch bei Beendigung einer Betriebsaufspaltung ohne einer Betriebsaufgabeerklärung das Verpächterwahlrecht wieder auflebt.

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Keine Hinzurechnung der Grundsteuer

Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erhöht sich - sofern der Freibetrag von EUR 100.000

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überschritten wurde - durch diverse Hinzurechnungen, u. a. um 50% der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter. Die Grundsteuer gehört jedoch nach der Entscheidung des Finanzgerichtes Köln vom 21.02.2019 (10 K 2174/17) nicht dazu, da es sich hierbei um Betriebskosten handelt.

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Ermäßigter Steuersatz bei Abfindung von Kleinbetragsrenten

Für die Abfindung von Kleinbetragsrenten gilt gemäß BFH-Urteil

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vom 11.06.2019 (X R 7/18) der ermäßigte Einkommensteuersatz nach § 34 für mehrährige Tätigkeiten, wenn eine Zusammenballung der Einkünfte entstanden ist. Ob die Möglichkeit einer Kapitalabfindung von Anfang vertraglich vereinbart war, hat lediglich indizielle Bedeutung.

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Einrichtungsgegenstände voll abziehbar

Im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung

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können monatlich EUR 1.000 an Unterkunftskosten als Werbungskosten angesetzt werden. Nun hat der BFH im Urteil vom 04.04.2019 (VI R 18/17) entschieden, dass sich dieser Grenzbetrag nicht auf die Kosten der Einrichtungsgegenstände bezieht, d. h. die Kosten für Möbel und sonstige Einrichtung sind unbegrenzt abzugsfähig.

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Rückerstattung von Rentenbeiträgen steuerfrei

Rückerstattungen von Rentenversicherungsbeiträgen (z. B. bei einer späteren Verbeamtung,

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wenn Mindestwartezeit nicht erfüllt ist) sind nach der Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 22.11.2018 (14 K 1629/18) zwar als sonstige Einkünfte steuerbar, jedoch nach § 3 Nr. 3 b EStG steuerfrei. Eine Kürzung anderer Sonderausgaben findet also nicht statt.

Das Finanzamt hat beim Bundesfinanzhof allerdings Revision eingelegt (AZ: X R 35/18).

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Kosten für Ohropax sind abzugsfähig

Benötigt ein Arbeitnehmer Ohropax, um die Geräusche von Baumaßnahmen 

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zu dämpfen, welche während seiner Bürozeiten stattfanden, sind diese Aufwendungen gemäß der Entscheidung des Finanzgerichtes Sachsen vom 18.05.2018 (4 K 194/18) durch die Erwerbstätigkeit veranlasst und stellen damit Werbungskosten dar.

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Verspätete Bekanntgabe durch privaten Postdienstleister

Gegen fehlerhafte Bescheide kann innerhalb von einem Monat nach dessen Bekanntgabe

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Einspruch eingelegt werden. Grundsätzlich gilt eine Bekanntgabefiktion von 3 Tagen nach der Aufgabe zur Post. 

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 15.05.2019 - 13 K 3280/18 Kg) gilt dies dann nicht, wenn ein privater Postdienstleister, der zur Briefbeförderung einen weiteren Subunternehmer zwischenschaltet. In diesem Fall ist auf den tatsächlichen Zugang des Bescheides abzustellen.

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Verlust als Übungsleiter abzugsfähig

Eine nebenberuflich ausgeübte Übungsleitertätigkeit

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bleibt bis zu einem Betrag von € 2.400/Jahr einkommensteuerfrei. Betriebsausgaben, welche mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, sind nach § 3c (1) EStG grundsätzlich nicht abzugsfähig. Nun hat der BFH am 20.11.2018 (IVVV R 17/16) entschieden, dass ein Verlust aus der Tätigkeit steuerlich anzuerkennen ist, wenn insgesamt eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

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Schulhund abzugsfähig

Setzt eine Lehrkraft den privat angeschafften Hund im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik

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 im Unterricht und in der Pausengestaltung ein, so sind dessen Kosten nach dem Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 14.09.2018 (1 K 2144/14 E) anteilsmäßig (hier zu 50%) als Werbungskosten abzugsfähig.

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Vorsteuerabzug ohne Rechnung?

Für den Vorsteuerabzug ist nach geltendem Umsatzsteuerrecht eine ordnungsgemäße Rechnung

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nach § 14 (4) UStG erforderlich. Hierbei ist der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung in der Rechnung (außer bei Vorauszahlungsrechnungen) seit dem 01.01.2007 stets ge­sondert anzugeben, selbst wenn der Tag der Lieferung/Leistung mit dem Rechnungs­datum übereinstimmt.

Der EuGH hat indessen mit Urteil vom 21.11.2018 - Rs. C-664-/16 "Vadan" entschieden, dass die in § 15 (1) S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG normierte zwingende Voraussetzung des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht mit Unionsrecht zu vereinbaren ist. Vielmehr sind folgende materiellen Voraussetzungen ausreichend:

  • Unternehmereigenschaft des Steuerpflichtigen
  • Verwendung der Eingangsleistungen für besteuerte Umsätze auf der nächsten Stufe
  • Erbringung der Eingangsleistungen durch einen anderen Unternehmer

Hierzu ist ein objektiver Nachweis ausreichend.

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Diensträder und Jobtickets steuerfrei

Seit dem 01.01.2019 ist die private Nutzung von Diensträdern und E-Bikes

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bis 25 km/h durch Arbeitnehmern von der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht befreit werden.

Ebenso ist die Übernahme der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmitteln ("Jobtickets") steuerfrei möglich, hierbei ist bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr die private Nutzung unschädlich.

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Übernahme der Steuerberatungskosten steuerfrei

Die Übernahme der Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber

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ist im Falle einer Nettolohnvereinbarung gemäß dem Urteil vom 09.05.2019 (VI R 28/17) steuerfrei, da es sich nicht um Arbeitslohn handelt.

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